Auslöse erhalten
Wer sich überwiegend im Außendienst befindet oder ständig eine auswärtige Tätigkeit ausübt, kann für diesen Mehraufwand sogenannte Spesen oder auch Auslöse bekommen. Auch bei Dienstreisen können sie Pauschalbeträge für den Verpflegungsmehraufwand erhalten.
Dieser Ausdruck Auslöse wird überwiegend bei den Fernfahrern und Montagearbeitern benutzt. Da Sie sich überwiegend außer Haus verpflegen müssen und das auswärtige Speisen in der Regel teurer ist, als wenn Sie sich zu Hause verköstigen, zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Aufwandsentschädigung oder auch Auslöse, welche steuerfrei ist. Zahlt Ihr Arbeitgeber die Auslöse nicht, können Sie diese im Rahmen der Steuererklärung geltend machen.
Auslöse ist steuerfrei
Der Arbeitgeber kann den Verpflegungsmehraufwand als Betriebsausgaben geltend machen. Er zahlt Ihnen dann die Verpflegungspauschale zusätzlich zum Gehalt. Der Betrag wird in der Gehaltsabrechnung separat ausgewiesen und bleibt dadurch steuerfrei.
Bekommen Sie die Reisekosten nicht von Ihrem Arbeitnehmer erstattet, dann sind diese Kosten Werbungskosten. In der nächsten Steuererklärung können Sie diese dann geltend machen. Bleiben Sie länger als 24 Stunden der Wohnung fern, so können Sie in der Anlage N der Lohnsteuer auch 28 Euro berechnen. Für die über 14 bis zu 24 Stunden dauernde Abwesenheit können 14 Euro geltend gemacht werden. Zwischen 8 und 14 Stunden erhalten Sie eine Auslöse von 6 Euro. Übernachtungen müssen seit 2017 vom Arbeitgeber organisiert und finanziert werden. Diese können Sie also nicht berechnen.
Sie benötigen für die Einkommensteuererklärung, in der Sie den Betrag der Spesen oder Auslöse geltend machen können, zusätzlich zur Lohnsteuerbescheinigung Nachweise über Arbeitstage und Abwesenheiten über 8, 14 und 24 Stunden vom Arbeitgeber. Ebenfalls wird ein Nachweis über Erstattungen vom Arbeitgeber benötigt.
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