Ihre Einkünfte, egal welcher Art, müssen Sie versteuern. Haben Sie in einem Jahr mehr Geld ausgegeben, als Sie eingenommen haben, kommt der steuerliche Verlustabzug in Betracht.
Negative Einkünfte werden mit Positiven verrechnet
- Übersteigen Ihre negativen Einkünfte Ihre positiven Einkünfte, werden diese grundsätzlich im gleichen Jahr verrechnet. Das Ergebnis ergibt Ihr zu versteuerndes Einkommen.
- Ergibt sich bei dieser Verrechnung im selben Veranlagungszeitraum ein Verlust, ist ein Verlustausgleich möglich. Dieser Verlustausgleich ist für bestimmte negative Einkünfte allerdings nur eingeschränkt möglich.
Wählen Sie zwischen Verlustvortrag oder Rücktrag
- In dem Jahr, in dem der Verlust entsteht, haben Sie ein Wahlrecht. Sie können entscheiden, ob und in welcher Höhe der Verlust zurückgetragen (Verlustrücktrag) oder ins Folgejahr vorgetragen (Verlustvortrag) wird. Sie können sich dazu auf dem Mantelbogen der Einkommensteuererklärung auf der Seite 4, Zeile 93, erklären. Wünschen Sie keinen Verlustrücktrag, tragen Sie in dieser Zeile eine Null ein.
- Ohne Eintrag trägt das Finanzamt automatisch Ihren Verlust in das Vorjahr zurück.
- Andernfalls kann Ihr Verlust als Verlustvortrag für die Folgejahre berücksichtigt werden. Kreuzen Sie auf Seite 1 des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung in Zeile 2 das Kästchen: "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages" an.
- Sie können den Verlustvortrag zeitlich unbegrenzt in den folgenden Veranlagungszeitraum bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million € (2 Millionen € bei Eheleuten) unbeschränkt vorrangig vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abziehen. Für höhere Beträge ist ein Ausgleich bis zu 60 % der Einkünfte möglich.
- Die Höhe des Verlustabzuges ist beim Verlustvortrag nicht antragsabhängig. Dieser wird so hoch wie möglich durchgeführt.
- Er kann im Gegensatz zum Verlustrücktrag auch nicht begrenzt werden. Er wird so lange verrechnet, bis er aufgebraucht ist.
Beispiele aus der Praxis
- Beispiel: Sie haben infolge hoher Werbungskosten (AfA, Zinsen, Mietverluste, Renovierungsmaßnahmen) negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und können diese im laufenden Jahr nicht oder nicht vollständig verrechnen.
- In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof entschieden (IX R 67/10), dass Sie auch die nach einem Verkauf einer Immobilie anfallenden nachträglichen Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten geltend machen können. Soweit eine Verrechnung mit positiven Einkünften nicht möglich ist, tragen Sie diese in die Folgejahre vor.
- Beispiel: Sie sind im Erziehungsurlaub oder arbeitslos und bilden sich in dieser Zeit fort. Beantragen Sie beim Finanzamt im Rahmen einer Einkommensteuererklärung die Anerkennung Ihrer Kosten als vorweggenommene Werbungskosten. Da Sie in dieser Zeit keine Einnahmen haben, ergibt sich durch die Werbungskosten ein Verlust. Diesen können Sie so lange in die nächsten Jahre vortragen, bis sich eine Verrechnungsmöglichkeit ergibt.
Weiterlesen:
- Verlustvortrag fürs Studium - was man darunter versteht
- Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags - das sollten Sie bei der Steuererklärung beachten
- Verlustvortrag bei der Gewerbesteuer - erklärende Hinweise
- Mieteinnahmen versteuern - das sollten Sie beachten
- Übersicht: Alles zum Thema Steuern & Steuererklärung
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?