Die Aufwendungen für ein Studium können Ausbildungskosten oder Fortbildungskosten sein. Sie wirken sich steuerlich als Sonderausgaben oder Werbungskosten aus.
Das Studium ergänzt Ihre Berufsausbildung
Solange Sie sich im Studium befinden, haben Sie normalerweise keine Einnahmen und zahlen auch keine Einkommenssteuern. Also, so die Konsequenz, können Sie eigentlich keine Werbungskosten geltend machen.
- In diesem Fall ist der Gesetzgeber aber großzügig. Sie können den steuerlichen Verlustvortrag nutzen. Sie müssen aber Ausbildungskosten und Fortbildungskosten unterscheiden.
- Ausbildungskosten gehören nicht zu den Werbungskosten und werden nur als Sonderausgaben bis zu 4000 Euro im Jahr anerkannt. Sie können nur direkt mit Einkünften im laufenden Jahr verrechnet werden. Andernfalls verpuffen die Ausbildungskosten.
Nur Fortbildungskosten sind Werbungskosten
- Fortbildungskosten sind hingegen Werbungskosten und können als Verlustvortrag in Ansatz gebracht werden. Voraussetzung ist, dass Sie die Aufwendungen deshalb tätigen, um sich in Ihrem bereits ausgeübten Beruf fortzubilden oder sich weiter zu qualifizieren. Wegen des Zusammenhangs mit dem Beruf sind Kosten für Umschulungen, Zweitausbildung und Zweitstudiengänge regelmäßig Fortbildungskosten.
- Der Bundesfinanzhof hat mehrfach entschieden, dass die Kosten für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung in voller Höhe als Werbungskosten anzuerkennen sind.
- Aber auch dann, wenn sich das Studium direkt an das Abitur anschließt, sollten Sie angesichts der unsicheren Rechtsprechung auf dem Werbungskostenabzug beharren und den Verlustvortrag geltend machen. Legen Sie gegen einen ablehnenden Steuerbescheid Einspruch ein und beantragen Sie, das Verfahren bis zu einer richterlichen Entscheidung ruhen zu lassen.
So konservieren Sie Ihren Verlustvortrag
- Um einen solchen Verlustvortrag in Ansatz zu bringen, müssen Sie beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung einreichen. In dieser Einkommensteuererklärung machen Sie Ihre Aufwendungen für das Studium als Fortbildungs- und somit als Werbungskosten geltend.
- Sie beantragen die Kosten als vorweggenommene Werbungskosten. Auch wenn Sie keine Einkünfte beziehen, gehen die Werbungskosten in dieser Zeit nicht ins Leere, da sie als Verlustvortrag konserviert werden können. Da Sie über keine Einnahmen verfügen, ergibt sich durch die Werbungskosten nämlich ein Verlust.
- Sie können diesen Verlust so lange in die nächsten Jahre vortragen, bis sich eine Verrechnungsmöglichkeit mit Ihren Einnahmen ergibt. Dann reduzieren Sie durch den Verlustabzug Ihr zu versteuerndes Einkommen und damit Ihre Steuerlast.
- Auf dem Mantelbogen der Einkommensteuererklärung kreuzen Sie auf der Seite eins "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" an und tragen Ihre Werbungskosten in der dafür vorgesehenen Rubrik ein.
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