Was Sie benötigen
- Steuerformular: Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
Wenn Sie in einem Jahr besonders hohe Werbungskosten haben, diese aber infolge eines zu geringen Einkommens oder gar infolge von Arbeitslosigkeit nicht vollständig geltend machen können, ist nichts verloren.
Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auch rückwirkend
- Sie müssen lediglich beim Finanzamt die Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Vortrags einreichen.
- Diese Erklärung können Sie sogar dann einreichen, wenn Sie überhaupt keine Einkommensteuererklärung abgeben, weil Sie nicht dazu verpflichtet sind oder freiwillig keine abgeben wollen. In diesem Fall genügt es, wenn Sie den Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung des betreffenden Kalenderjahres ausfüllen, auf Seite eins oben im Kästchen "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Vortrags" ein Kreuz machen und Ihre negativen Einkünfte in der jeweiligen Anlage für selbstständige Einkünfte oder unselbstständige Einkünfte erklären. Sie geben in diesem Fall keine Einkommensteuererklärung, sondern nur eine Feststellungserklärung ab.
- Das Finanzamt erkennt dann Ihre Verluste an und stellt diese in einem Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum Schluss des Kalenderjahres fest. Sie halten einen Verlustfeststellungsbescheid.
- In diesem Fall müssen Sie allerdings im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Auf der Seite zwei unten des Mantelbogens kreuzen Sie dazu das Feld an: "Es wurde ein verbleibender Verlustvortrag zum 31. Dezember... festgestellt".
Verluste werden immer weiter vorgetragen
- Können Sie auch im Folgejahr Ihren Verlust nicht vollständig mit Ihrem Einkommen verrechnen, wird der Verlustbetrag in das darauf folgende Jahr weiter übertragen, so lange, bis der Verlust vollständig ausgeglichen ist.
- Sie können eine Erklärung zur Feststellung des Verlustvortrags sogar noch für die vergangenen sieben Jahre beim Finanzamt einreichen, auch dann, wenn Sie bislang in diesen Jahren überhaupt keine Steuererklärung abgegeben haben oder eine Steuererklärung eingereicht, aber die Verluste nicht angegeben haben.
- Selbst ein bestandskräftiger Steuerbescheid hindert Sie nicht, Ihre Verluste nachträglich zu benennen.
- Sie können Ihre Verluste mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte im folgenden Kalenderjahr bis zu 1 Million € und bis zu 2 Millionen €, wenn Sie verheiratet sind, verrechnen.
- Das Finanzamt verrechnet die Verluste mit Ihrem Einkommen vor den Sonderausgaben, den außergewöhnlichen Belastungen und weiteren Abzugsbeträgen.
- Der Verlustvortrag wird immer vollständig mit dem Einkommen verrechnet und kann Ihrerseits nicht auf einen bestimmten Betrag eingegrenzt werden.
Auch ein Verlustrücktrag in das Vorjahr ist möglich
- Umgekehrt können Sie Ihren Verlustabzug auch in das Vorjahr zurückübertragen. Weiter zurückliegende Jahre kommen nicht mehr zum Zuge.
- In diesem Fall können Sie aber die Höhe selbst festlegen, in der Sie den Verlust berücksichtigt haben möchten. Der Verlustvortrag ist auf 511,500 € und wenn Sie mit Ihrem Ehegatten zusammen veranlagt werden auf die doppelte Summe begrenzt.
- Wenn Sie also in einem Kalenderjahr nur geringe Einkünfte hatten, sollten Sie keinesfalls darauf verzichten, Ihre Verluste formal zumindest feststellen zu lassen. Sie behalten sich damit die Option, dass Sie diese Verluste in den folgenden Jahren mit einem höheren Einkommen immer noch verrechnen können. Jeder Euro, den Sie als Werbungskosten geltend machen, verringert Ihre Steuerschuld.
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