Die Verjährungsfristen im Bürgerlichen Gesetzbuch wurden vor einigen Jahren neu geregelt. Die Reform brachte einige Verbesserungen, aber auch einige Komplikationen mit sich.
Verjährungsfristen mit Regel und Ausnahme
- Sie sollten wissen, dass die einheitliche Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Die früheren Verjährungsfristen von eins bis vier Jahren wurden aufgehoben.
- Für Schadensersatzansprüche, Herausgabeansprüche, familien- und erbrechtliche Ansprüche und Grundstücksgeschäfte gelten gesonderte Verjährungsfristen.
Privat quittieren Sie nur
- Handeln Sie privat, können Sie eigentlich selbst keine Rechnungen schreiben, allenfalls Zahlungsaufforderungen erstellen und/oder eine Zahlung quittieren. Beachten Sie, dass Ihre Forderung nach drei Jahren verjährt.
- Müssen Sie selbst Rechnungen bezahlen, verjähren die Zahlungsansprüche Ihrer Gläubiger ebenfalls nach drei Jahren.
So berechnen Sie die Frist
- Wichtig ist, dass Sie wissen, dass die Verjährungsfrist erst mit dem Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem die Forderung entstanden ist. Sie beginnt also nicht mit dem Datum der Rechnungserstellung.
- Verjährungsbeginn ist also immer der 1. Januar des Jahres, das nach der Entstehung Ihrer Forderung oder dem Rechnungsdatum folgt.
- Eine weitere Voraussetzung, um die Verjährungsfristen in Gang zu setzen, besteht darin, dass das Gesetz auch auf die Kenntnis des Gläubigers von den Umständen abstellt, die seinen Anspruch begründen und er die Identität des Schuldners kennt. Grobe Fahrlässigkeit schadet dem Gläubiger. Haben Sie also privat eine Forderung an einen unbekannten Schuldner (z. B. jemand hat Ihre Gartenmauer zerstört) laufen die Verjährungsfristen erst dann, wenn Ihnen die Identität des Täters bekannt wird.
So wird der Verfall von Rechnungen gehemmt
- Beachten Sie, dass die Verjährungsfristen gehemmt werden, wenn der Schuldner gegenüber dem Gläubiger den Anspruch anerkennt, indem er eine Abschlagszahlung oder Zinszahlungen leistet oder die Forderung ausdrücklich (und zu Nachweiszwecken schriftlich) anerkennt.
- Mahnungen halten die Verjährungsfristen nicht auf. Sie müssen dem Schuldner einen Mahnbescheid oder eine Zahlungsklage zustellen. Nur dann wird die Verjährung gestoppt.
- Die Verjährungsfristen von Gewährleistungsansprüchen im Kauf- und Werkvertragsrecht belaufen sich abweichend auf zwei Jahre und werden oft verkürzt.
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