Weiterer Autor: Anna Schmidt
Wie die gesetzliche Verjährung aussieht
Die Verjährung für Ansprüche wird auf gesetzlicher Ebene wie folgt definiert:
- Es gibt die dreijährige Verjährungsfrist und die 30-jährige Frist, aber auch noch andere Fristen. Gem. § 196 BGB verjährt beispielsweise der Anspruch auf Eigentumsübertragung an einem Grundstück erst innerhalb von zehn Jahren.
- Beachten Sie, dass die kurze Verjährung von drei Jahren für eine normale Rechnungsstellung gilt. Zusätzlich gilt der Grundsatz, dass der Schuldner von der Forderung Kenntnis erlangt haben muss, was zum Beispiel durch eine Lieferung oder eine Rechnungsstellung der Fall ist.
- Die lange Verjährung gilt hauptsächlich beim Erbrecht oder wenn es sich um die Herausgabe von Eigentum handelt.
- Denken Sie daran, dass auch rechtskräftig festgestellte Ansprüche der langen Verjährungsfrist unterliegen.
- Die Verjährung nach einer Rechnungsstellung beginnt erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, indem die Rechnung gestellt wurde. Wurde die Rechnung im Mai des Jahres gestellt, dann beginnt die Verjährung also erst ab dem 1.1. des folgenden Jahres.
Was nach der Rechnungsstellung geschieht
Eine Verjährung muss nicht ununterbrochen laufen, sie kann auch gehemmt werden oder neu zu laufen beginnen:
- Ein Mahnverfahren oder die Erhebung einer Klage vor Gericht führt zu einer Hemmung der Verjährung.
- Sollten Sie eine Leistungsverweigerung vereinbart haben oder ein oben genanntes Gerichtsverfahren zum Schweben kommen, dann wird die Verjährung ebenfalls gehemmt.
- Eine Hemmung bedeutet, dass die Verjährung so lange unterbrochen wird, bis der Tatbestand geklärt wird. Die Verjährung läuft dann wie gewohnt weiter, das heißt, die Verjährungsfrist wird hierdurch nicht verlängert.
- Falls eine Verhandlung zu einer Vollstreckung führt oder der Schuldner seine Schuld anerkennt, dann wird die Verjährung unterbrochen und beginnt wieder von vorne zu laufen.
- Die Verjährung von Ansprüchen unter Ehepartnern ist gehemmt, so lange die Ehe noch andauert. Erst nach der Scheidung beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.
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