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Verjährungsfrist von Rechnungen - was für Kaufleute wissenswert ist

Kaufleute sollten die Rechnungseingänge regelmäßig kontrollieren.
Kaufleute sollten die Rechnungseingänge regelmäßig kontrollieren.
Seit der umfassenden Neugestaltung der Schuldrechts im Jahre 2002 gelten auch unter Kaufleuten die gleichen Verjährungsfristen für Forderungen und Rechnungen wie unter Privatleuten. Damit gilt auch die von dreißig auf drei Jahre verkürzte Regelverjährungsfrist unter Kaufleuten.

Ist eine Forderung verjährt, besteht sie zwar weiter, kann allerdings nur noch schwer bzw. gar nicht mehr durchgesetzt werden: Denn der Schuldner kann sich darauf berufen, dass sie verjährt ist bzw. dass die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt nicht nur für Forderungen und Rechnungen zwischen Kaufleuten und Privatleuten, sondern auch für Ansprüche unter Kaufleuten.

Die Verjährungsfristen für Rechnungen

  • Gem. § 195 BGB liegt die regelmäßige Verjährungsfrist bei drei Jahren. Die Frist beginnt jedoch - sollte nichts anderes bestimmt sein - nicht sofort nach Entstehen des Anspruchs oder Stellen der Rechnung zu laufen, sondern erst mit dem Schluss des entsprechenden Jahres. Entsteht die Forderung beispielsweise am 1. Mai, beginnt die Verjährungsfrist trotzdem erst mit dem 31. Dezember zu laufen.
  • Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist ist zudem, dass der Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände und den Schuldner kennt oder kennen konnte, s. § 199 Abs. 1 BGB.
  • Erst wenn Forderungen rechtskräftig festgestellt bzw. tituliert sind, gilt eine dreißigjährige Verjährungsfrist, s. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

Gleiche Regeln für Kaufleute

  • Für Kaufleute gelten seit der Schuldrechtsmodernisierung im Jahr 2002 keine eigenen Verjährungsregeln mehr. Wer Rechnungen stellt, sollte daher darauf achten, dass er diese nicht in irgendeiner Schublade vergisst und sich irgendwann mit abgelaufenen Verjährungsfristen konfrontiert sieht.
  • Beachtet werden sollten auch die Sachverhalte, die zu einer Hemmung der Verjährung führen.
  • So wird die Verjährung gem. § 203 BGB auch dann gehemmt, wenn es zwischen Schuldner und Gläubiger zu Verhandlungen kommt. Dies kann beispielsweise im Rahmen eines Mediationsverfahrens der Fall sein.
  • Auch die Klageerhebung hemmt die Rechtsverfolgung, s. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Als Unternehmer müssen Sie sich die gleichen Verjährungsregeln gefallen lassen wie als Privatperson. Es gilt daher, die Zahlungseingänge regelmäßig zu kontrollieren.      

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