Verjährung - Regelfrist und Ausnahmen
Generell unterliegen zivilrechtliche Ansprüche auf ein Tun oder Unterlassen der Verjährung, also auch Geldschulden.
- Wenn Sie nach Ablauf der Verjährungsfrist Ihre Forderung noch einklagen, kann der Schuldner eine Einrede erheben, sodass Ihre Klage abgewiesen wird. Wenn der Schuldner allerdings nichts entgegensetzt, bekommen Sie Ihren Titel dennoch.
- Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und endet mit Ablauf des dritten Jahres nach Forderungsentstehung. Wenn Sie zum Beispiel seit Juni 2012 eine fällige Forderung haben, verjährt diese am 31.12.2015.
- In Hinsicht auf die Regelverjährung gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen.
- So gilt eine kürzere Frist von zwei Jahren für einige Ansprüche im Kaufrecht und Reisevertragsrecht.
- Während die meisten Schadenersatzansprüche einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen, verjähren solche wegen Verletzungen an Leben oder Körper erst in 30 Jahren.
- Weitere Sonderregelungen finden sich zum Beispiel im Mietrecht und im Werkvertragsrecht, in dem eine 5-jährige Verjährungsfrist für Gewährleistungsrechte nach der Abnahme gilt.
So treiben Sie Schulden ein
- Um Schulden einzutreiben, reicht es nicht, wenn Sie den Schuldner vor Ablauf der Verjährungsfrist zur Zahlung auffordern und mahnen. Vielmehr müssen Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen oder eine Klage einreichen, um die Verjährung zu unterbrechen. Die Klage oder der Mahnbescheidsantrag muss rechtzeitig beim Gericht eingehen, auf das Datum der Zustellung an den Schuldner kommt es dagegen nicht an.
- Eine weitere Möglichkeit, sich ohne Klage Ihre Forderung zu sichern, besteht darin, dass Sie sich vom Schuldner ein notarielles Schuldanerkenntnis ausstellen lassen.
Wenn Sie Ihre Forderung rechtzeitig tituliert haben, können Sie sich erst einmal zurücklehnen. Denn Ihr Titel ist nun 30 Jahre lang haltbar.
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