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Verjährung der Steuererklärung - Wissenswertes zu Abgabefristen

Nach Ablauf der Verjährung erfolgt keine Steuererstattung mehr.
Nach Ablauf der Verjährung erfolgt keine Steuererstattung mehr.
Im deutschen Steuerrecht gibt es zum einen die Zahlungsverjährung und zum anderen die Festsetzungsverjährung. Finanzbehörden müssen die Zahlungsverjährung beachten, da es nach Fristablauf zum Erlöschen staatliche Ansprüche aus Steuerschulden. Die Festsetzungsverjährung regelt, bis wann eine Steuererklärung abgegeben werden muss. Fristen haben im Hinblick auf die Verjährung bei der Abgabe für Steuerpflichtige und Bürger, die nicht der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung unterliegen, unterschiedliche Auswirkungen.

Die Verjährung im Steuerrecht hat für viele Steuerbürger unterschiedliche Bedeutung. Wer Steuererklärung freiwillig abgeben darf, hat nach Ablauf der Festsetzungsverjährung mehr Möglichkeiten, Steuern festsetzen zu lassen. Hat man einen Steuerbescheid erhalten, erlischt die Möglichkeit zu dessen Änderung. 

Verjährung für die Abgabe von Steuererklärungen nach Fristablauf 

Für das Steuerjahr 2011 mussten Steuererklärungen bis zum 31. Mai 2012 (gesetzliche Abgabefrist) beim Finanzamt abgegeben werden. Wer einen Steuerberater mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt, darf sich bis zum Ende des Jahres 2012 Zeit lassen. Das gilt in ähnlicher Weise für die Erklärung zur Körperschaftssteuer, zur Gewerbesteuer und zur Umsatzsteuer. Fristen können bei Krankheit und auf Antrag verlängert werden.

  • Bei der Abgabe von Steuererklärungen sind einige Verjährungsfristen zu beachten. Die Verjährungsfrist - beziehungsweise Abgabefrist - beträgt für Steuerbürger bei Antragsveranlagung normalerweise 4 Jahre. Personen, die der Abgabepflicht einer Steuererklärung (Pflichtveranlagung) unterliegen, gilt eine Frist für die Abgabe von bis zu 7 Jahren.
  • Grundsätzlich haben auch Pflichtveranlagte 4 Jahre Zeit. Hier beginnt eine vierjährige Festsetzungsfrist erst nach dem Ende des dritten Jahres nach dem maßgeblichen Steuerjahr. In der Sprache der Finanzverwaltung heißt das "Anlaufhemmung".

Bundesfinanzgericht stellt allgemeine Verjährungsfrist bei sieben Jahren fest

Mittlerweile haben Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof (2009) hinsichtlich der Antragsveranlagung einige Unklarheiten und Ungerechtigkeiten beseitigen können. Bestätigt wurde demnach, dass bei der Antragsveranlagung sowie bei der Pflichtveranlagung gleichfalls eine dreijährige Anlaufhemmung zur Anwendung kommt.

  • Wer nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist, und rückwirkend eine Abgabe in Erwägung zieht, hat aufgrund der verlängerten Frist der Verjährung sieben Jahre Zeit.
  • Sollte sich das Finanzamt einer Bearbeitung verweigern, sollte man Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegen. Ein Verweis auf die Urteile sollte den Einspruch ausreichend begründen.  

Steuerzahler sollten ihre Steuererklärung immer frühzeitig abgeben. Nur so ist zu erfahren, ob es zu einer Steuernachbelastung oder Steuererstattung kommt. Wer gesetzliche Abgabefristen einfach verstreichen lässt, muss zudem mit Verspätungszuschlägen rechnen oder Steuern werden geschätzt.

helpster.de Autor:in
Thomas Detlef Bär
Thomas Detlef BärAls Ökonom ist Thomas ein Experte für Geld und Finanzen. Durch seine berufliche Erfahrung und seine gründlichen Recherchen ist er auch im Bereich Beruf & Karriere ein wahrer Kenner.
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