Post von der Krankenversicherung kann für Sie durchaus schon einmal eine unangenehme Überraschung beinhalten. Dies gilt vor allem, wenn die Versicherung offene Beträge aus der Vergangenheit bei Ihnen anfordert. Dies kann Sie sowohl bei der gesetzlichen wie auch bei der privaten Krankenversicherung treffen.
Mögliche Gründe für die Forderung rückwirkender Beträge
- Bis vor einigen Monaten berechneten diverse Krankenkassen einen Zusatzbeitrag. Dieser wurde nicht direkt über den Mitgliedsbeitrag eingezogen, sondern musste von Ihnen selbst überwiesen werden. Viele Versicherungsnehmer vergaßen die rechtzeitige Überweisung, sodass die GKV offene Posten notierte.
- Auch die gesetzlich vereinbarte Zuzahlung während einer stationären Krankenhausbehandlung wird oftmals nicht vollständig ausgeglichen. Die Kosten belaufen sich auf 10,00 Euro täglich, wobei die Gesamtkosten innerhalb eines Kalenderjahres 280,00 Euro nicht übersteigen dürfen.
- Teilweise werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung fehlerhaft berechnet. Hieraus resultieren ebenfalls Forderungen.
- Familienversicherten Personen steht häufig nur ein geringer Zuverdienst zu. Haben Sie die Zuverdienstgrenze überschritten und die Krankenkasse erfährt von Ihrem Verdienst, ist sie berechtigt, die Familienversicherung aufzuheben und von Ihnen rückwirkend Beiträge einzufordern.
- Falls Sie über eine private Krankenversicherung versichert sind, könnte die Forderung auf eine Kostenübernahme beruhen, die auf Überzahlung überprüft wurde. Musste die Krankenversicherung nur für einen Teilbetrag aufkommen, könnte sie den überschüssigen Betrag bei Ihnen zurückfordern.
So sieht die gesetzliche Lage zur Verjährung der Krankenkassenbeiträge aus
Wie bereits anfangs erwähnt, kann auch eine Krankenkasse nicht unbegrenzt rückständige Forderungen geltend machen. Als Grundlage für die Verjährung von Beiträgen und Forderungen dient den Sozialversicherungen das vierte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IV).
- Ausstehende Beträge verjähren nach vier Jahren. Dies ist im § 25 SGB IV geregelt. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Jahr, in dem die Behandlung beendet beziehungsweise die Rechnung erstellt wurde. Sind bei Ihnen noch Beiträge aus dem Sommer 2008 offen, verjähren diese zum 31.12.2012.
- Fälschlicherweise wird gerne vermutet, dass die regelmäßige Verjährung von drei Jahren auch bei Sozialversicherungen gelten. Dies ist grundlegend falsch.
- Eine Ausnahme zur Verjährungsfrist stellen Fälle dar, in denen Sie mutwillig Krankenkassenbeiträge zurückbehalten haben. Hier beläuft sich die Frist auf 30 Jahre. Der Fall kann eintreten, wenn Sie als freiwillig Versicherter wider besseres Wissen fehlerhafte Angaben zum Einkommen gemacht und somit einen geringeren Betrag gezahlt haben.
- Die Frist von vier Jahren wird gehemmt, sobald Sie oder die Krankenversicherung rechtliche Schritte einleiten. Eine Vollstreckungsankündigung oder eine Entscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren hemmt die Verjährung für sechs Monate.
So reagieren Sie auf die Forderung
- Können Sie die Zahlungsaufforderung nachvollziehen, gleichen Sie die Summe am besten gleich aus. Sind Sie sich unsicher über die Hintergründe, sollten Sie bei Ihrer Krankenversicherung die Forderungsaufstellung sowie die Rechnung anfordern.
- Beläuft sich der Forderungsbetrag auf eine Höhe, die Sie finanziell nicht auf einmal bewältigen können, ist es sinnvoll, wenn Sie sich direkt mit der Versicherung in Verbindung setzen. Sozialversicherungen sind meist bereit eine Ratenzahlung zu gewährleisten. Hier gilt jedoch, dass Sie sich zeitig bei Ihrer Versicherung melden und die Raten pünktlich überweisen. Kommen Sie erneut in Verzug, wird die Restsumme komplett fällig.
- Bei einer offensichtlich verjährten Forderung legen Sie schriftlich Widerspruch ein. Hierzu können Sie im Bedarfsfall einen Rechtsanwalt beauftragen.
- Lassen Sie eine Forderung niemals unbeachtet liegen. Sozialversicherungen steht ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren zu. Dies bedeutet für Sie, dass Ihnen weniger Zeit zur Begleichung bleibt. Krankenkassen mahnen Sie zwei oder auch drei Mal an, dann übergeben sie die Angelegenheit dem für Sie zuständigen Zollamt. Dieses stellt Ihnen eine Vollstreckungsankündigung zu. Bleibt diese unbeachtet, darf das Zollamt bei Ihnen eine Pfändung durchführen.
- Dieses Prozedere nutzen die meisten Krankenkassen, da es weniger zeitaufwendig ist. Allerdings dürfen Sozialversicherungen offene Krankenkassenbeiträge durchaus auf dem normalen Rechtsweg geltend machen. Geschieht dies, bleiben Ihnen nach dem Erhalt des Mahnbescheids zwei Wochen zur Widerspruchseinlegung. Erst wenn Sie auf den Mahnbescheid sowie auf den folgenden Zwangsvollstreckungsbescheid weder durch eine Zahlung noch durch einen Einspruch innerhalb von zwei Wochen reagieren, erhalten Sie Besuch vom Gerichtsvollzieher.
Die allgemeine Gesetzeslage zur Verjährung von Beiträgen der Sozialversicherungen können Sie in der Onlineversion des SGB IV nachlesen.
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