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Krankenkassenbeitrag für Rentner berechnen - so geht's

Krankenkassenbeitrag für Rentner wird unterschiedlich ermittelt.
Krankenkassenbeitrag für Rentner wird unterschiedlich ermittelt.
Seit 1983 sind Rentner in der Krankenkasse beitragspflichtig. Den Krankenkassenbeitrag berechnen die Sozialversicherungen aus mehreren zu Grunde liegenden Komponenten.

Bei den Krankenkassenbeiträgen für Rentner gibt es eine Unterscheidung. Bei Rentnern, die während Ihres Berufslebens pflichtversichert waren, werden nicht alle Einkuftsarten herangezogen um den Krankenkassenbeitrag zu berechnen. Rentner, die freiwillig in der Ersatzkasse versichert waren, müssen jedoch auf alle Einkuftsarten, bis zur Beitragsbemessungsgrenze, den Krankenkassenbeitrag bezahlen.

 Krankenkassenbeitrag für pflichtversicherte Rentner ermitteln

  • Erste Bezugsgröße dafür, den Krankenkassenbeitrag zu berechnen, ist natürlich die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Der Rentner zahlt die Hälfte des Beitrages auf seine Rente, die andere Hälfte übernimmt der Rentenversicherer. Der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung wird vom Rentenbezieher in voller Höhe  geleistet.
  • Bezieht der ehemals pflichtversicherte Rentner eine Betriebsrente, so muss er darauf den vollen Beitragssatz des Krankenkassenbeitrages und der Pflegepflichtversicherung selbst tragen. 
  • Erträge aus selbstständiger Tätigkeit werden auch mit Krankenkassenbeiträgen belegt.

Bezugsgröße freiwillig Versicherter im Ruhestand berechnen

  • Wie bei dem ehemals pflichtversicherten Rentner wird auch bei demjenigen, der mit dem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze lag, die gesetzliche Rente als erste Bezugsgröße gewählt.
  • Über die gesetzliche Rentenversicherung und die Betriebsrente hinaus werden jedoch auch alle weiteren Einkunftsarten herangezogen um den Krankenkassenbeitrag für den Rentner zu berechnen. Dazu zählen Mieterträge, selbstständige Tätigkeit, Kapitaleinkünfte aus Wertpapieren, Zinserträge aus gewährten Darlehen.
  • Besonders nachteilig ist die Riester-Rente für freiwillig Versicherte. Während der Ansparphase wurden die Beiträge aus dem um die Sozialabgaben bereinigten Netto-Einkommen bezahlt. Die Rentenleistung wird auch wieder mit den Beiträgen zur Krankenkasse und Pflegepflichtversicherung belegt. 

Auch bei einem Rentner gilt aber die kostenfreie Familienversicherung. Wer seinen Krankenkassenbeitrag berechnen will, muss also nicht gesondert für den in der Vergangenheit nicht berufstätigen Ehepartner einen zusätzlichen Beitrag kalkulieren.

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