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Verjährung der Einkommensteuer - das sollten Sie beachten

Auch Steuerschulden verjähren.
Auch Steuerschulden verjähren. © Lupo / Pixelio
Steuerschulden bestehen nicht für immer. Wie bei anderen Zahlungsverpflichtungen, besteht auch bei der Einkommensteuer eine Verjährung.

Verjährung von Steuerschulden regelt die Abgabenordnung

  • Als Steuerzahler sind Sie grundsätzlich dazu verpflichtet, Ihre Steuerschulden zu begleichen. Es kann durchaus aber einmal passieren, dass eine Überweisung vergessen wird, auch bei der Einkommensteuer. 
  • In der Regel achten die Finanzbehörden jedoch darauf, dass offene Einkommensteuer gezahlt wird, eine Verjährung kommt nur in den seltensten Fällen zum Tragen. Die Abgabenordnung sieht jedoch auch für den Fall, dass Steuerzahler ihre Steuerschuld nicht begleichen und das Finanzamt vergisst, nachzuhaken, gewisse Regel vor. 
  • Um zu verhindern, dass das Finanzamt nach endlosen Jahren plötzlich auf die Idee kommt, eine offene Steuerschuld einzutreiben, wurden hier Fristen gesetzt. Die Verjährung greift nach fünf Jahren (§ 228 AO). 
  • Dabei handelt es sich jedoch nicht um 60 Monate, sondern wirklich um volle Kalenderjahre. Entstand die Steuerschuld am 5. Januar 2005, so war sie am 1. Januar 2011 verjährt.

Spätere Zahlung der Einkommensteuer

  • Die Fünfjahresfrist für die Verjährung der Einkommensteuer setzt jedoch voraus, dass es in dieser Zeit keine Aktivitäten gab, welche eine Zahlung erzwingen sollten. 
  • Zu diesen Aktivitäten seitens der Finanzbehörden, um die Verjährung zu verhindern, gehören unter anderem Mahnverfahren, Stundung oder alle Vollstreckungsmaßnahmen. 
  • Die Verjährung gilt jedoch nicht nur für die Einkommensteuerschuld, sondern auch für zu viel erhaltene Rückerstattungen. 
  • Hat Ihnen das Finanzamt einen Steuerbescheid erstellt, der zu Ihren Gunsten eine zu hohe Rückerstattung veranlasst, kann hier nicht Jahre später eine Rückforderung erfolgen. 
  • Auch in diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist für die Rückforderung fünf Jahre, beginnt allerdings der Zeitpunkt, zu dem der Steuerbescheid erstellt wurde. 
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