Wie die Erbschaftssteuer entsteht
Sobald ein Erblasser ein Erbe hinterlässt, muss Erbschaftssteuer bezahlt werden. Doch wie entsteht eigentlich die Erbschaftssteuer?
- Damit die Erbschaftssteuer festgesetzt werden kann - also in der Tat entsteht - muss dem Finanzamt eine Meldung über das Erbe zugehen.
- Beachten Sie, dass diese Meldung entweder über den Notar durchgeführt wird, der das Testament eröffnet und verlesen hat, oder Sie als Erbe diese Meldung selbst abgeben müssen, falls kein Notar beteiligt war.
- Denken Sie daran, dass, wenn Sie als Erbe die Erbschaft nicht dem Finanzamt melden, diese unterlassene Tatsache dann als Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung eingestuft werden könnte.
- Beachten Sie, dass die Erbschaftssteuer erst dann entsteht und somit auch fällig wird, wenn das Finanzamt die Erbschaftssteuer festgesetzt hat und Ihnen per Bescheid rechtskräftig zugestellt wurde.
Wie die Verjährung der Erbschaftssteuer abläuft
Die Verjährung der Erbschaftssteuer funktioniert wie folgt:
- Die Verjährung beginnt nach fünf Jahren nach dem Entstehen der Erbschaftssteuer, also, nachdem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde. Beachten Sie, dass die Verjährungsfrist erst ab dem nächsten Jahr, in dem Sie den Bescheid über die Erbschaftssteuer erhalten haben, zu laufen beginnt. Beispiel: Wurde die Erbschaftssteuer am 1.7.2011 festgesetzt, dann beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist für Ihre Erbschaftssteuer am 1.1.2012.
- Denken Sie daran, dass bei Ihnen Umstände eintreten könnten, die zum Aussetzen der Verjährungsfrist führen: Beantragen Sie zum Beispiel eine Stundung der Erbschaftssteuer, so wird die Verjährungsfrist unterbrochen.
- Ebenso können Gründe auftreten, die Sie nicht immer direkt beeinflussen können: So führen Vollstreckungsmaßnahmen, Beantragung der Privatinsolvenz oder ein Zahlungsaufschub (in Bezug auf die Erbschaftssteuer) zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist.
- Beachten Sie hierbei, dass die Verjährungsfrist anschließend nicht weiterläuft, sondern wieder von vorne beginnt. Und dies ebenfalls nach Ablauf des Kalenderjahres, indem die Unterbrechung stattgefunden hat. Das bedeutet, die Verjährungsfrist beträgt von Neuem fünf Jahre.
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