Alle Kategorien
Suche

Wann verjähren Steuerschulden beim Finanzamt?

Das Finanzamt erhebt auch Säumniszuschläge.
Das Finanzamt erhebt auch Säumniszuschläge.
Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer - alles sollte pünktlich bezahlt sein, um keine Säumniszuschläge zu riskieren. Steuerschulden beim Finanzamt verjähren zudem nach anderen Regeln als den allgemeinen Verjährungsregeln des BGB. Wann die Rückstände verjähren, ergibt sich für den säumigen Steuerzahler aus der Abgabenordnung.

Wer sich fragt, wann seine Steuerschulden beim Finanzamt verjähren, der sollte einen Blick in die Abgabenordnung (AO) werfen. Hier finden sich die Vorschriften zur Verjährung, zu Säumniszuschlägen und zu Zinsen.

Wann Steuerschulden regelmäßig verjähren 

  • Die Regelung für die Verjährung von Steuerschulden findet sich in § 228 AO. Die Ansprüche, die sich aus dem Steuerschuldverhältnis ergeben, verjähren demgemäß innerhalb von fünf Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist im Zivilrecht beträgt demgegenüber drei Jahre, s. § 195 BGB. 
  • Nach fünf Jahren kann sich der säumige Steuerschuldner jedoch in den wenigsten Fällen still und heimlich ins Fäustchen lachen - denn es kommt nicht nur darauf an, wann die Steueransprüche verjähren, sondern auch darauf, ob nicht irgendein Tatbestand die Verjährung unterbrochen hat.
  • Unterbrochen wird die Verjährung gem. § 231 Abs. 1 AO u.a. dadurch, dass der Anspruch schriftlich geltend gemacht wird, oder dadurch, dass die Finanzbehörde den aktuellen Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Steuerpflichtigen ermitteln muss. Wer nach Jahren aus dem Ausland zurückkehrt, ohne zuvor seine Wohnsitzänderung mitgeteilt zu haben, muss also damit rechnen, dass seine Steuerschulden wegen Ermittlungstätigkeiten der Finanzbehörden noch lange nicht verjährt sind.
  • Beachten sollten Sie insbesondere, dass die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt, wenn das Jahr abgelaufen ist, in dem es zu einer Unterbrechung kam, s. § 231 Abs. 2 AO.

Bei Säumnis erhebt das Finanzamt Zuschläge

  • Gem. § 240 Abs. 1 AO wird ein Säumniszuschlag fällig, wenn die Steuerschuld nicht bis zum Ende des Fälligkeitstages gezahlt wurde. Dieser Zuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat ein Prozent der Steuerschulden.
  • § 240 Abs. 3 AO räumt dem Steuerschuldner jedoch eine Karenzzeit von drei Tagen ein. Bei einer Säumnis bis zu drei Tagen wird der Zuschlag nicht erhoben.
  • Wenn das Finanzamt dem Schuldner eine Stundung der fälligen Steuerbeträge gewährt, dann werden dafür Zinsen erhoben. Diese betragen gem. § 238 Abs. 1 AO für jeden Monat ein halbes Prozent.

Schulden beim Finanzamt unterliegen den Verjährungsregeln der Abgabenordnung. Schuldner sollten insbesondere beachten, wann die Verjährung unterbrochen sein kann.

Teilen: