Keine bundesweite Erlaubnis zum Verbrennen von Gartenabfällen
Das Verbrennen von festen Stoffen im Garten ist bundesweit grundsätzlich verboten – auch wenn das Feuer auf eigenem Grund und Boden lodern soll. Allerdings haben einzelne Bundesländer Sonderregelungen erlassen, die es gestatten, ein Feuer mit trockenen Pflanzenabfällen zu entfachen. Doch ob, wann und in welchem Umfang das Verbrennen von Gartenabfällen gestattet ist, steht nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch. Hier hat jedes Bundesland seine eigenen Vorschriften. Ebenso wenig, wie eine einheitliche gesetzliche Regelung zum Verbrennen von Gartenabfällen existiert, gibt es auch keine einheitlich betitelte Verordnung zu Sondervorschriften. Diese können sowohl in der Abfallkompost- oder Verbrennungsverordnung stehen als auch sich im Immissionsschutzgesetz.
Wer sagt, ob Gartenabfälle verbrannt werden dürfen?
- Auskunft geben je nach Bundesland die Abfallwirtschafts- und Umweltämter, öffentlichen Entsorgungsträger, Ordnungsämter oder Polizeibehörden.
- Verbindliche Antworten zu eventuellen Ausnahmeregelungen und regionalen Besonderheiten erhalten Sie bei der zuständigen Gemeindeverwaltung.
- Unwissenheit schützt nicht vor Strafe! Ein Verstoß bzw. eine Missachtung des Verbrennungsverbots oder der Brandschutzregeln, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die Sanktionen der Polizei sowie des Ordnungsamtes nach sich ziehen kann.
10 Tipps zum Verbrennen von Gartenabfällen
- Hat Ihre Landesregierung oder Gemeindeverwaltung das Verbrennungsverbot für pflanzliche Abfälle gelockert, dürfen Sie dennoch nicht wahllos ein Feuer entfachen.
- In den meisten Bestimmungen zum Verbrennen von Gartenabfällen (z.B. Ortssatzungen) ist nur ein kleines Holzfeuer unter bestimmten Bedingungen (z.B. in fester Feuerstelle, einem Feuerkorb oder Terrassenkamin), innerhalb bestimmter Fristen (z.B. nur zweimal monatlich) und zu bestimmten Zeiten (z.B. werktags 8 bis 18 Uhr) erlaubt.
- Auch welche Gartenabfälle verbrannt werden dürfen, ist oft klar geregelt (z.B. nur trockenes, geschnittenes Holz). Dann ist das Verbrennen sonstiger Gartenabfälle (z.B. zusammen geharktes Laub) nicht gestattet.
- Erlaubt Ihre Ortssatzung oder die Landesregelung das Verbrennen von Gartenabfällen, sind Sie automatisch auch an die landestypischen Vorgaben zur Brandverhütung gebunden.
- Wer ein Gartenfeuer plant, sollte sich unbedingt vorher beim Ordnungsamt oder der Feuerwehr nach den Rahmenbedingungen und Sicherheitsstandards erkundigen.
- Zu beachten sind vor allem in den Brandschutzverordnungen festgelegte Mindestabstände zu brennbaren und leicht entzündlichen Stoffen, zu öffentlichen Wegen, Wäldern und Feldern sowie zum Nachbarn.
- Der Nachbar darf beim Verbrennen von Gartenabfällen nicht von der Rauchentwicklung belästigt werden. Geschieht dies doch und wird der Nachbar in der Nutzung seines Grundstücks stark beeinträchtigt, hat er laut § 906 BGB das Recht, einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen und kann das Gartenfeuer unterbinden.
- Hat der Nachbar Sie vergeblich aufgefordert, diese Störung zu unterlassen, kann seinen Anspruch auf Unterlassung eines Gartenfeuers sogar einklagen. In einigen Bundesländern ist jedoch zuvor ein Schlichtungsverfahren durchzuführen (Auskunft erteilt die Gemeindeverwaltung bzw. das Amtsgericht).
- Ist das Verbrennen von Gartenabfällen in Ihrer Region strikt verboten und haben Sie keine Verwertung für Gartenabfälle, besteht bundesweit die Möglichkeit, Grünzeug, Laub usw. zum regional zuständigen Wertstoffsammelplatz (z.B. zum „Wertstoffhof“) zu bringen und diese ordnungsgemäß entsorgen zu lassen – oft sogar kostenlos.
- Beachten Sie: Aus ökologischer Sicht wird das Verbrennen von Gartenabfällen längst als unzeitgemäß eingestuft. Trockenes Blatt- und Strauchwerk, Reisig und Äste bieten z.B. auch Nistmöglichkeiten für Vögel, Winterschutz für Igel oder sind in geschredderter Form als Mulch oder verwittert als Gartenerde sehr gut wieder verwendbar.
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