Laute Gartenarbeiten sind am 1. Mai verboten
Den 1. Mai kennen Sie auch als Tag der Arbeit. An diesem Tag rufen die Gewerkschaften traditionell zu Kundgebungen auf und formulieren ihre politischen Ziele. Egal, ob Sie in Schleswig-Holstein, in Bayern oder in den neuen Bundesländern leben: Der 1. Mai ist bundesweit ein gesetzlicher Feiertag.
Die genaue Gesetzgebung darüber, was an Feiertagen erlaubt oder verboten ist, fällt in die Kompetenz der einzelnen Bundesländer. Diese Feiertagsgesetze unterscheiden sich nur im Wortlaut. Sinngemäß finden Sie überall die gleichen Bestimmungen, die für alle gesetzlichen Feiertage gelten. Gesonderte Regelungen gibt es in einigen Bundesländern lediglich für die sogenannten Stillen Tage, wie den Karfreitag.
Nach dem Feiertagsgesetz sind an Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen alle Arbeiten verboten, die die Ruhe des Tages beeinträchtigen. Achten Sie an diesen Tagen darauf, dass Sie Ihre Nachbarn nicht mit Lärm belästigen. Tabu sind alle Tätigkeiten im Garten, die Sie mit motorisierten Geräten machen. Beispielsweise dürfen Sie am 1. Mai Ihren motorbetriebenen Rasenmäher, die Kettensäge, den Häcksler oder den Laubbläser nicht in Betrieb nehmen.
Ebenso sollten Sie am Tag der Arbeit nicht-motorisierte Gartenarbeit unterlassen, die mit Lärm einhergeht. Dazu zählt zum Beispiel lautes Hämmern. Verschieben Sie deshalb das Einhämmern von Stützpfeilern für Ihre Obstbäume auf einen anderen Tag.
Leichte Gartenarbeit ist am Tag der Arbeit gestattet
Sie können am Tag der Arbeit dennoch viel Gartenarbeit leisten. Laut den Feiertagsgesetzen der Bundesländer sind an Sonn- und Feiertagen nicht gewerbsmäßige leichte Arbeiten im Garten erlaubt. In Gartenbaubetrieben muss die Arbeit ruhen. In Ihrem eigenen Garten dürfen Sie nach Herzenslust schalten und walten, solange Sie keinen Lärm verursachen.
Völlig unbedenklich ist es, wenn Sie Sträucher und Blumen mit einer Schere zurechtstutzen und Triebe aufbinden. Auch das Rasenmähen mit einem Handrasenmäher erlaubt. Diese unmotorisierten Geräte arbeiten nahezu geräuschlos und fallen nicht unter das Rasenmäher-Verbot an Sonntagen und Feiertagen.
Ebenso dürfen Sie mulchen, den Garten umgraben sowie Dünger oder Kompost in die Erde einbringen. Auch Unkraut jäten ist erlaubt. Nutzen Sie den 1. Mai für diese lästige, aber notwendige Gartenarbeit! Löwenzahn und Giersch wuchern jetzt munter und sollten frühzeitig entfernt werden.
Vielleicht machen sich die ersten Blattläuse und andere Schädlinge in Ihrem Garten breit. Gehen Sie an die Arbeit und wischen Sie die Schmarotzer ab oder spritzen Sie Ihre Pflanzen bei einem stärkeren Befall. Das verursacht keine Geräusche und ist am 1. Mai erlaubt.
Mit keinem Lärm verbunden sind außerdem das Aussäen sowie das Einpflanzen von Setzlingen und Blumenzwiebeln. Ihre Frühjahrsaussaat ist bereits herangewachsen? Dann dürfen Sie am 1. Mai die zarten Pflänzchen ausdünnen und vereinzeln. Folgendes sollten Sie bei Ihren Gartenarbeiten am 1. Mai berücksichtigen:
- Verboten sind alle Gartenarbeiten mit motorisierten Geräten.
- Verzichten Sie auf andere lautstarke Arbeit wie zum Beispiel Hämmern.
- Erlaubt ist das Rasenmähen mit einem Handrasenmäher.
- Sie können Sträucher zurückschneiden und Triebe aufbinden.
- Sie dürfen Unkraut jäten, den Garten umgraben und düngen.
- Nutzen Sie den Tag zur Bekämpfung von Schädlingen.
- Gestattet ist das Aussäen, Einpflanzen und Pikieren.
Diese Ruhezeiten gelten außerhalb der Sonn- und Feiertage
Auch außerhalb der Sonntage und Feiertage gibt es gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeiten. Diese Ruhezeiten werden ebenso wie das Feiertagsgesetz auf Länderebene verabschiedet. Sie unterscheiden sich aber nicht.
Demnach ist in allen Bundesländern eine Nachtruhe vorgeschrieben. Sie gilt generell von 22 bis 6 Uhr. In dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die die Nachtruhe stören könnten. Wenn Sie in einer lauen Sommernacht im Garten arbeiten, dürfen Sie nach 22 Uhr keinerlei Lärm verursachen.
Eine bundesweit einheitliche und gesetzlich vorgeschriebene Mittagsruhe gibt es nicht mehr. Auf kommunaler Ebene müssen Sie jedoch in einigen Gegenden mittags Ruhezeiten einhalten. Das gilt insbesondere in Kurorten oder in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeheimen. Meist müssen Sie dort zwischen 13 und 15 Uhr alle Tätigkeiten unterlassen, die mit Lärm verbunden sind.
Zusätzlich wird die Mittagsruhe in vielen Mietverträgen oder in der Hausordnung Ihrer Wohnlage geregelt. Dabei wird meist eine Zeitspanne zwischen 12 und 15 Uhr genannt. In dieser Zeit müssen Sie laute Gartenarbeiten unterlassen, die die Mittagsruhe Ihrer Mitbewohner beeinträchtigen könnte.
Besondere Regelungen schränken darüber hinaus die Nutzung von motorbetriebenen Gartengeräten ein. Grundlage ist die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Sie wird umgangssprachlich „Rasenmäherverordnung“ genannt. Demnach dürfen Sie in Wohngebieten motorisierte Rasenmäher, Heckenscheren, Motorkettensägen oder ähnlich lautstarke Geräte werktags nur von 7 bis 20 Uhr betreiben.
Für extrem laute Gartengeräte wie zum Beispiel Laubbläser gelten noch schärfere Regelungen. Diese Geräte dürfen Sie an Werktagen lediglich von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr im Einsatz haben. Ausgenommen sind Geräte, die mit dem Europäischen Umweltzeichen zertifiziert sind. Diese dürfen Sie werktags von 7 bis 20 Uhr betreiben.
Die einzelnen Gemeinden können die Betriebszeiten dieser lautstarken Gartengeräte noch weiter einschränken. Informieren Sie sich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung nach den ortsüblichen Regelungen.
Der 1. Mai bietet sich zur Gartenarbeit an. Erlaubt sind alle Tätigkeiten, die keinen Lärm verursachen. Verschieben Sie lautstarke Arbeiten auf einen anderen Tag und beachten Sie die allgemeinen Ruhezeiten.
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