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- Zaunmaterial
Die Frage, wer muss einen Zaun setzen, beantwortet sich nach den Nachbarrechtsgesetzen der einzelnen Bundesländer.
- Bevor Sie einen Zaun planen, erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung, inwieweit es zusätzliche Regelungen, beispielsweise aus dem öffentlichen Baurecht gibt. Das Baurecht kann nämlich vorrangig vorschreiben, dass und wie Grundstücke einzuzäunen sind.
- Im Bürgerlichen Gesetzbuch finden sich in §§ 919 ff noch zusätzliche Regelungen zur Ermittlung der Grundstücksgrenzen. Die Grenzen Ihres Grundstücks werden in der Regel durch Grenzsteine bestimmt.
- Die Antwort auf die Frage, wer muss einen Zaun setzen, sei repräsentativ am Saarländischen Nachbarrechtsgesetz beschrieben. Andere Länder haben ähnliche Vorschriften.
- In §§ 43 und 44 NachbG des Saarlandes ist die Rede von "Einfriedungen". Damit sind Maßnahmen gemeint, die ein Grundstück so absichern, dass fremde Personen oder Tiere von Nachbargrundstücken oder öffentlichen Flächen keinen oder zumindest einen jederzeit kontrollierbaren Zugang haben.
Nachbarrechtsgesetze regeln die Frage, wer muss einen Zaun setzen
- Die Nachbarrechtsgesetze belassen Ihnen als Grundstückseigentümer das Recht, freiwillig und ohne gesetzlichen Zwang einen Zaun zu errichten. Ihnen steht auch die Gestaltung des Zaunes im Wesentlichen frei. Der Zaun muss zumindest so gestaltet sein, dass das Nachbargrundstück nicht völlig verschattet wird.
- In den Nachbarrechtsgesetzen sind privatrechtliche Regelungen für eine Einfriedungspflicht enthalten. Eine solche Pflicht besteht nur, wenn Ihr Grundstück innerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegt, Ihr Nachbar die Einfriedung verlangt und diese erforderlich ist, um das Nachbargrundstück vor spürbaren Beeinträchtigungen durch Ihr Grundstück zu schützen. Wenn sich beispielsweise auf Ihrem Grundstück ein Fahrzeug- oder ein Fußgängerweg befindet oder Sie einen frei laufenden Hund halten, besteht die Möglichkeit, dass das Nachbargrundstück beeinträchtigt wird.
- Sind Sie nicht in diesem Sinne verpflichtet und verlangt Ihr Nachbar dennoch eine Einfriedung, liegt es an ihm, selbst einen Zaun zu errichten.
- Die Art der Einfriedung richtet sich nach der Ortsüblichkeit. Ist eine solche nicht feststellbar, gilt ein 1,20 Meter hoher Maschendrahtzaun als ortsüblich. Reichen Höhe und Art des Zaunes nicht aus, um Ihren Nachbarn vor Beeinträchtigungen zu schützen, müssen Sie Ihren Zaun erhöhen oder verstärken.
- Sind Sie als auch Ihr Nachbar gegenseitig zur Einfriedung verpflichtet, kann jeder von Ihnen einen gemeinsamen Zaun verlangen. Dabei dürfen Sie den Zaun, wenn Sie ihn errichten, nicht auf der Grenze selbst errichten, sondern nur an der Grenze, sodass Sie faktisch einen Abstand von mindestens 0,1 cm einhalten.
- Wenn Sie zur Errichtung des Zaunes verpflichtet sind, müssen Sie auch die Kosten tragen. Ist auch Ihr Nachbar in der Pflicht, teilen Sie sich die Kosten. Mehrkosten, die durch einen von Ihnen verursacht sind, trägt jeder allein.
- Wenn Sie einen Zaun planen, müssen Sie Ihren Nachbarn mindestens zwei Wochen vorher informieren. Er soll Gelegenheit haben, sich auf die Veränderung einzustellen und kann gegebenenfalls selbst einen Zaun aufstellen.
- Bedenken Sie im Übrigen, dass Sie mit der Errichtung eines Zaunes auch Ihr Grundstück aufwerten. Es kann also durchaus in Ihrem Interesse liegen, wenn Sie selbst aktiv werden und es nicht dem Nachbarn überlassen, Ihnen einen optisch wenig ansehnlichen Zaun vor die Nase zu setzen.
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