Was Sie benötigen
- Urlaubsanspruch bei Eigenkündigung
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf jährlichen Erholungsurlaub. Nicht anders sieht es aus, wenn Sie beispielsweise gekündigt haben und noch ein Rest an Urlaub offensteht. Dies sollten Sie dann bedenken, wenn Sie Ihre Kündigung verfassen, damit es nicht nachträglich zu Streitigkeiten kommt, wenn es um den Urlaubsanspruch bei Kündigung durch den Arbeitnehmer geht.
Auch bei Kündigung durch den Arbeitnehmer besteht Urlaubsanspruch
- Grundsätzlich steht jedem Arbeitnehmer nach einer Wartezeit Erholungsurlaub zu. Allerdings wird dieser in unterschiedlichen Größenordnungen gewährt. Er darf aber auf keinen Fall den gesetzlichen Urlaubsanspruch unterschreiten, auch nicht, wenn es um den Urlaubsanspruch bei Kündigung durch den Arbeitnehmer geht.
- Bevor Sie die Kündigung aufsetzen, sollten Sie sich deshalb informieren, wie viel Urlaub Ihnen zusteht, und wie viel davon noch offen ist. Dies können Sie am besten mittels Ihres Arbeitsvertrages und Ihren Lohnabrechnungen ersehen.
- In Ihrer Kündigung sollten Sie Ihren Arbeitgeber auf den noch offenen Urlaub hinweisen und ihn bitten, Ihnen mitzuteilen, inwieweit dieser Urlaub in der Kündigungszeit genommen werden kann.
- Oftmals kann ein solcher Resturlaub aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, diesen Resturlaub in Geld auszugleichen. Diese Möglichkeit ist aber immer das letzte Mittel, da der Gesetzgeber vorschreibt, dass Urlaub in der Regel gewährt werden muss.
- Damit es beim Thema Urlaubsanspruch bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht zu Differenzen kommt, sollten Sie Ihre Kündigung am besten persönlich abgeben und mit Ihrem Arbeitgeber reden. In den meisten Fällen wird dann eine gütliche Einigung erzielt werden.
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