Beantragen Sie die Auszahlung vom Jahresurlaub
Damit diese Regelung in Kraft treten kann, werden Sie diese Lösung, unter Umständen, beantragen müssen. Dann wird Ihr Jahresurlaub bei einer Kündigung ausgezahlt. Dies betrifft vor allem sehr kurzfristige Entscheidungen.
- Sie müssen sich bewusst sein, dass die finanzielle Abgeltung des Jahresurlaubes juristisch nicht gebilligt wird. Er wird schließlich als Erholungsurlaub deklariert und dient der Regeneration.
- Außerdem muss bei Ihnen erst einmal eine Unmöglichkeit der normalen Urlaubsabgeltung vorliegen. Das kann eine sehr kurzfristige Kündigung oder ein Krankheitsfall sein.
- Formulieren Sie in einem selbst verfassten Kündigungsschreiben den Punkt der Unmöglichkeit. Schreiben Sie den Grund dafür in einem gesonderten Absatz auf.
- Andernfalls wird diese Form, in einem fristlosen Kündigungsschreiben der Firma, aufgrund fehlender Freizeitgewährung normalerweise selbst aufgeführt. Ist das nicht der Fall, reden Sie mit Ihrem Chef darüber. Bei mangelndem Entgegenkommen reichen Sie einen Antrag auf diese Lösung der Abgeltung ein. Lassen Sie sich den Eingang dokumentieren.
- Es muss ein Durchschnittslohn veranschlagt werden. Dieser wird meistens mit dem Einkommen der letzten 3 Monate auf die zustehenden Urlaubstage hochgerechnet.
Vorsicht bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte
Immer wieder wird der Jahresurlaub falsch berechnet. Besonders bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte fällt die Kalkulation oftmals zuungunsten des ausscheidenden Arbeitnehmers aus.
- Achten Sie auf die Wartezeit der ersten 6 Monate. Wenn Sie diese abgeleistet haben, besteht der volle Urlaubsanspruch.
- Sichern Sie sich bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber und einer Mindestangestelltenzeit von einem halben Jahr den Jahresanspruch von 12 Monaten.
- Kontrollieren Sie Ihre Abgeltung somit auf anteilige Anrechnung. Mit Ausnahme der expliziten Nennung im Vertrag ist diese Urlaubsabgeltung nicht legitim.
Natürlich gibt es auch innerbetriebliche Einigungen bezüglich der Auszahlung von Ihrem Jahresurlaub. Es kommt ganz darauf an, welches Verhältnis Sie zu Ihrem Chef haben und wie groß die Firma überhaupt ist. Grundsätzlich ist die finanzielle Abgeltung bei Kündigung möglich.
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