Rechtsbegrifflichkeiten sollten korrekt gebraucht werden
- "Dann gehe ich eben in die Berufung, selbstverständlich auch in die Revision, notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht oder den Europäischen Menschengerichtshof" - so äußern sich immer wieder enttäuschte Kläger oder Beklagte, die mit der Entscheidung in ihrem Verfahren unzufrieden sind und Gott und die Welt nicht mehr verstehen.
- Meist ist die Enttäuschung noch größer, wenn die Partei sich belehren lassen muss, dass die Berufung oder die Revision nicht möglich ist und das Urteil in der vorliegenden Instanz die endgültige Entscheidung darstellt, die von niemandem mehr überprüft werden kann oder darf.
- Im Folgenden wird Ihnen der Unterschied zwischen den Begriffen und deren Bedeutungen anhand eines Beispiels aufgezeigt. Im nachfolgenden, beispielhaften Ausgangsfall fordern Sie von Ihrem Schuldner 5.500 €.
Berufung erfolgt gegen erstinstanzliche Urteile
- Der grundlegende Unterschied zwischen Berufung und Revision besteht in der Stufenfolge. Erst dann, wenn die Berufung nicht zum Erfolg geführt hat, kommt eine Revision in Betracht. Nur ausnahmsweise ist eine Sprungrevision erlaubt.
- Berufung können Sie als Kläger oder Beklagter eines Rechtsstreits gegen ein Endurteil einlegen, das ein Gericht im ersten Rechtszug erlassen hat. Das Gericht des ersten Rechtszugs bestimmt sich nach dem Streitwert. Bei Streitwerten bis 5000 € sind die Amtsgerichte zuständig, darüber hinaus die Landgerichte. Hat das Amtsgericht entschieden, entscheidet das Landgericht als Berufungsinstanz. Gegen Entscheidungen der Landgerichte entscheidet das Oberlandesgericht.
- Im Ausgangsfall müssen Sie also Ihre Klage beim Landgericht einreichen. Lehnt das Landgericht Ihre Klage ab, kommt die Revision beim Oberlandesgericht in Betracht. Ob diese möglich ist, ergibt sich aus dem Urteil des Landgerichts.
- Die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens 600 € beträgt.
- Außerdem ist die Berufung möglich, wenn das Gericht erster Instanz die Berufung im Urteil ausdrücklich zugelassen hat. Dies tut es dann, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder durch die Entscheidung in einer Berufungsinstanz das Recht fortgebildet oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewahrt werden kann.
- Hat das Landgericht im Ausgangsfall Ihre Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen, kommt es darauf an, ob Ihre Sache rechtliche Bedeutung hat.
Revision überprüft die zweite Instanz
- Erreichen Sie auch in der Berufung nicht Ihr Rechtsschutzziel, kommt die Revision in Betracht, aber auch nur dann, wenn sie das Berufungsgericht in seinem Urteil ausdrücklich zugelassen hat. Hatte das Oberlandesgericht als Berufungsinstanz entschieden, ist für die Revision der Bundesgerichtshof zuständig.
- Wurde die Revision nicht ausdrücklich zugelassen, können Sie eine Nichtzulassungsbeschwerde erheben und die Revision einfordern. Die Revision kommt aber auch dann nur in Betracht, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Recht fortgebildet oder eine einheitliche Rechtsprechung gewahrt werden soll.
Der Unterschied liegt im Tatsachen- und Rechtsvortrag
- Ein ganz entscheidender Unterschied zur Berufung besteht darin, dass Sie die Revision nur darauf stützen können, dass die Vorinstanz eine Rechtsnorm fehlerhaft beurteilt oder angewendet hat.
- Tatsachen können Sie nicht mehr vortragen. Ihr Tatsachenvortrag ist spätestens in der Berufungsinstanz beendet.
- Das Bundesverfassungsgericht können Sie überdies nur anrufen, wenn Sie geltend machen, in einem Grundrecht verletzt zu sein. In normalen Rechtsstreitigkeiten ist dies regelmäßig nicht der Fall, sodass Ihre Rechtschutzmöglichkeiten spätestens mit der Revision erschöpft sind.
- Das Gleiche gilt im Prinzip auch für den Europäischen Menschengerichtshof, der nur zuständig ist, wenn Sie sich auf die Verletzung eines Rechts aus der Menschenrechtscharta berufen können. Auch hier ist dies nur in Ausnahmen der Fall.
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