Der Sinn von Werbungskosten und Sonderausgaben
Auf den ersten Blick mögen beide Begriffe ein und dasselbe bedeuten:
- Beide führen dazu, dass die eigene Steuerlast gesenkt werden kann.
- Diese Erklärung resultiert daraus, dass es sich bei beiden Begriffen um Kostenarten handelt, die Sie als Arbeitnehmer selbst bezahlen mussten, aber nachträglich beim Finanzamt einreichen dürfen und somit Ihr zu versteuerndes Einkommen mindern.
- Und aufgrund der vorhandenen Steuerprogression führt ein gemindertes zu versteuerndes Einkommen immer zu einer geringeren Steuerlast.
Worin der Unterschied besteht
Auch wenn beide Kostenarten - Werbungskosten und Sonderausgaben - zum gleichen Ergebnis führen, sollten Sie den Unterschied kennen, da beide Kosten in unterschiedlichen Formularen bei der Steuererklärung eingetragen werden müssen:
- Werbungskosten sind die Kosten, die in Verbindung mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit stehen. Diese Werbungskosten müssen beim Erhalt, zum Erwerb und/oder während der Sicherung einer Tätigkeit entstanden sein. Beispiel: Fahrtkosten und Kontoführungsgebühren sind eindeutig Werbungskosten, da Sie ohne Girokonto kein Gehalt erhalten würden und natürlich auch zu Ihrem Arbeitgeber gelangen müssen, um dort arbeiten zu können. Benötigen Sie zum Ausüben Ihres Berufes eine besondere Kleidung, dann zählt diese natürlich auch zu den Werbungskosten, da diese Kleidung den Erhalt der Arbeit sichert.
- Sonderausgaben hingegen sind Ausgaben, die im privaten Bereich entstanden sind, laut Gesetz aber trotzdem bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden dürfen. Hierbei handelt es sich um sämtliche Versicherungen, Sozialversicherungsbeiträge als auch höhere Ausgaben, die Ihr Nettogehalt schmälern: Unterhaltszahlungen, Spenden und Steuerberatungskosten.
Den Unterschied zwischen beiden Kostenarten kurz erklärt: Unter Werbungskosten sind also all die Kosten zu verstehen, die nicht entstehen würden, wenn Sie keiner Arbeit nachgehen würden oder nicht versuchen würden, einen neuen Job zu finden (Bewerbung). Sonderausgaben hingegen treten auch ohne die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit auf (z. B. Unterhaltszahlungen an den Expartner oder an Kinder).
Weiterlesen:
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?