Wenn Sie in der Steuerklärung Sonderausgaben geltend machen, mindert das das zu versteuernde Einkommen. Im Steuerrecht gibt es dafür eine spezielle Unterscheidung zwischen allgemeinen und sonstigen Ausgaben sowie den Vorsorgeaufwendungen. Welche Ausgaben abgesetzt werden können, nennt das Einkommensteuergesetz.
Sonderausgaben sind bestimmte Kosten der privaten Lebensführung
- Der deutsche Staat sieht viele Kosten seiner Bürger als reine Privatsache an. Eine steuerliche Begünstigung gibt es hier nicht. In einigen Fällen gewährt er den Bürgern für spezielle private Ausgaben den Status der steuerlichen Absetzbarkeit.
- Im Steuerrecht hat der Abzug als Werbungskosten beziehungsweise als Betriebsausgaben grundsätzlich Vorrang. Hier haben Sie als Steuerzahler insoweit kein Wahlrecht. Als Sonderausgaben im Sinne des Einkommenssteuerrechts (§ 10 EStG) sind Ausgaben anzusehen, die Sie weder den Rubriken der Betriebskosten noch denen der Werbungskosten zuordnen können.
- Sind vom Gesetz vorgesehene Ausgaben im jeweiligen Steuerjahr angefallen, machen Sie sie im Rahmen der jährlichen Steuererklärung entsprechend geltend.
Zwei Gruppen in der Steuererklärung
Die Sonderausgaben werden in zwei Gruppen (beschränkt abzugsfähig und unbeschränkt abzugsfähig) unterteilt. Beschränkt abzugsfähig sind jene Ausgaben, die vom Gesetzgeber nur im Rahmen entsprechender Höchstbeträge berücksichtigt werden.
- Dazu gehören vor allem Ihre Vorsorgeaufwendungen von Kranken- und Rentenversicherung über Lebens- bis Unfallversicherung. Eingeschlossen sind Ihre Altersvorsorgeaufwendungen in bestimmter Höhe, die Sie im Rahmen einer Riester-Rente tätigen.
- Auf der anderen Seite gibt es die unbeschränkt abzugsfähigen Ausgaben zu nennen. Bis auf einige wenige Ausnahmen sind sie in unbegrenzter Höhe abzugsfähig. Zu dieser Gruppe zählen unter anderem die Unterhaltsleistungen an den Ex-Ehegatten (geschieden oder getrennt lebend), die Renten und dauernden Lasten, Kirchensteuer, Berufsausbildungskosten sowie Schulgeld.
- In der Steuererklärung können Sie auch sonstigen Sonderausgaben aufführen. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die Sie zur Gebäudesanierung aufgebracht haben. Die Gebäude müssen privat genutzt werden und förderungswürdige Baudenkmäler oder schutzwürdige Kulturgüter sein. Die steuerliche Absetzung erfolgt über einen Zeitraum von zehn Jahren.
Sobald Ihre Aufwendungen unmittelbar im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte stehen, fällt ein Abzug als Sonderausgaben aus. In jedem Fall müssen die Ausgaben im Steuerjahr entstanden sein. Rückvergütungen müssen entsprechend verrechnet werden.
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