Beide Begriffe finden ihren Ursprung im Mittelalter und beziehen sich auf die damaligen Gesellschaftsstrukturen und das Verhältnis zwischen Bürgern, Königen und Untertanen. Doch wie lassen sich die Begriffe des Lehnswesens, der Grundherrschaft und deren Unterschiede richtig erläutern?
Definition von Lehnswesen und Grundherrschaft
- Der Begriff Lehnswesen wurde damals und heute verwendet, um die Beziehung zwischen Lehnsherren (meist Königen oder Rittern) und ihren Vasallen (Untertanen und Bauern) zu beschreiben. Diese Beziehung war ein soziales und ökonomisches System, in dem der Bauer - beziehungsweise Vasall - Aufgaben und Dienste für seine Lehnsherren übernommen hat.
- Dieses System war allerdings ein gegenseitiges, denn der Lehnsherr musste seinem Vasall in Kriegszeiten Schutz und Heim gewährleisten. Dafür erbrachte der Bauer im Gegenzug Abgaben an seinen Lehensherrn.
- Das System der Grundherrschaft sieht ähnliche Aufgabenspektren vor. Hier verleiht der Lehnsherr oder der Grundstücksbesitzer sein Land. Bauern und Untertanen dürfen es nutzen, um Vieh oder Getreide zu halten und anzubauen. Im Gegenzug müssen die Bauern Frondienste leisten und einen Teil ihrer Ernte an den Grundherrscher abführen. Der Bauer wird allerdings mit dem Leihen des Bodens auch gleichzeitig persönlicher Besitz des Grundherren.
Unterschied zwischen beiden Systemen
- Der wesentliche Unterschied dieser beiden Gesellschafts- und Organisationsformen besteht nur in der Aufgabe des Lehns- oder Grundherren. Die Vasallen übernehmen weitgehend dieselben Tätigkeiten wie Viehzucht, Landwirtschaft und Dienstleistungen innerhalb der Mauern der Grundherren.
- Im Lehnswesen erhält der Vasall im Gegenzug allerdings Schutz im Kriegsfall. Dieses Verhältnis ist weitestgehend freiwilliger Natur, da der Vasall nur durch das Nachgehen seiner Tätigkeit entlohnt wird. In der Grundherrschaft hingegen stellt das „Leihen“ des Grund und Bodens einen Vertrag dar. Durch das Nutzen des Bodens hat der Vasall gewisse Pflichten zu erfüllen.
Durch die Verfügungsgewalt über das Land erhält der Grundherr auch Verfügungsrecht über seine Vasallen, sie werden unfreiwillig zu vertraglich festgelegten Dienern.
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