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Ungültige Unterschrift vermeiden

Inhaltsverzeichnis

Ihre Verantwortung wird durch Ihre Unterschrift dokumentiert.
Ihre Verantwortung wird durch Ihre Unterschrift dokumentiert.
Unterschriften sind etwas sehr Persönliches. Je individueller, desto unleserlicher ist mancher Schriftzug. Möchten Sie vermeiden, dass Ihr Schriftzug als ungültige Unterschrift beanstandet wird, sollten Sie wissen, wo die Grenzen liegen.

Es mag sein, dass im Zeitalter der modernen Kommunikation das Schreibempfinden der Hand bei manchem Zeitgenossen verloren geht. Ohne Unterschrift lässt sich das gesellschaftliche Leben dennoch nicht gestalten.

Ihre Unterschrift dokumentiert Ihre Verantwortung

  • Unterschriften sind individuell. Ihre Eigenart besteht gerade darin, dass sie unnachahmlich sind. Sie sollen dokumentieren, dass sie von einer ganz bestimmten Person stammen. Die Unterschrift identifiziert diese Person.
  • Mit dem individuellen Charakter wird vermieden, dass andere Personen eine fremde Unterschrift nachahmen. Sie soll fälschungssicher sein.
  • Es genügt ein individualisierender Namenszug. Er muss nicht unbedingt leserlich sein. Es genügt, wenn er Ihrer Person zuzuordnen ist. Deshalb steht auf Briefen oder Schriftstücken derjenige, der sich als Absender verantwortet.

Signatur gestalten - diese Grundsätze sollten Sie beachten

Klare Grenzen und Vorgaben gibt es eigentlich nicht. Es steht nirgends geschrieben, wie Sie unterschreiben sollen. Gestaltungsvorgaben ergeben sich nur aus dem Sinn und Zweck einer Unterschrift.

  • Ihre Unterschrift sollte so gestaltet werden, dass der Leser eine Vorstellung bekommt, von wem diese Unterschrift stammt. Wenn er weiß, dass Sie der Absender eines Schriftstücks sind, darf und muss er davon ausgehen, dass die Unterschrift die Ihrige ist. Sind Sie hingegen als Aussteller nicht erkennbar, ist Ihre unleserliche Unterschrift zwar nicht unbedingt eine ungültige Unterzeichnung. Sie dürfte aber wertlos sein, soweit sie Ihrer Person nicht zuzuordnen ist.
  • Bringt Ihnen der Postbote ein Paket, quittieren Sie auf einem Display den Empfang. Meist ist der Schriftzug völlig missgestaltet. Dennoch begründet er aufgrund der Umstände die Vermutung, dass Sie das Paket entgegengenommen haben.
  • Lässt sich der Namenszug auf dem Schriftstück dem Anschein nach Ihrer Person zuordnen, ist es Ihre Aufgabe, diese Vermutung zu entkräften, falls jemand anderes unterschrieben hat. Hat jemand einen Vertrag in Ihrem Namen abgeschlossen, müssen Sie nachweisen, dass der Vertrag nicht Ihre Unterschrift trägt. Gegebenenfalls muss ein grafologisches Gutachten erstellt werden.

Beispiele ungültiger Namenszeichen

  • Im Fall einer Rechtsanwältin stellte der Bundesgerichtshof fest, dass eine gültige Unterschrift nach dem äußeren Erscheinungsbild den vollen Namen der Unterzeichnerin erkennen lassen muss. Eine Abkürzung genüge nicht. Da der Schriftzug der Anwältin nicht ansatzweise einen einzigen Buchstaben des Namens habe erkennen lassen, war die Unterschrift ungültig (BGH Az.: VII ZB 43/12).
  • Eine ungültige Unterschrift könnte sich dann annehmen lassen, wenn sie keinen individuellen Charakter trägt. Der bloße Strich auf dem Papier genügt insoweit wohl nicht. Auch der bloße Aufdruck Ihres Namens in Druckbuchstaben beinhaltet nichts Dokumentarisches. Malzeichen oder Smileys sind ebenfalls belanglos. Sie wären keine gültige Unterschrift.
  • Praktisch relevant wird die Frage, wenn eine Person nicht schreiben oder lesen kann. Früher unterzeichneten die Indianer die Landabtretungsverträge mit einem Kreuz oder einem Daumenabdruck in Tinte. Dies wurde als gültige Unterschrift anerkannt. Allerdings bestand keine Alternative.
  • Ist eine Person Analphabet, muss sie dennoch die Möglichkeit haben, eine verbindlich schriftliche Erklärung abzugeben. Sofern sie ein halbwegs sinnvolles Zeichen zu Papier bringt, wird sich dieses kaum als ungültige Unterschrift beanstanden lassen. 
  • Eine ungültige Unterschrift kann sich auch dann ergeben, wenn Sie aus Schabernack ein Zeichen aufs Papier setzen, das mit Ihrer eigentlichen Unterschrift nichts zu tun hat. Sie geben dann ohnehin eine nicht ernst gemeinte Erklärung ab. Das Gesetz spricht von einer Scherzerklärung (§ 118 BGB).

Nehmen Sie Ihre Unterschrift ernst. Sie eignet sich nicht für Nachlässigkeiten und Scherze. Eine individuelle Unterschrift schafft Rechtssicherheit - und das vor allem in Ihrem Sinne.

helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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