Was Sie benötigen
- Kaufbeleg
- Ware
Schnell hat man in einer Boutique ein Kleidungsstück gekauft, das sich zu Hause, bei der Anprobe als zu groß oder zu klein rausstellt, oder einem einfach nicht mehr so gut gefällt. Da stellt sich die Frage, ob man ein Umtauschrecht hat, verkaufen muss oder einen Gutschein vom Verkäufer verlangen kann. Sie sollten Ihre Rechte kennen, um sie gezielt wahrzunehmen.
Wissenswertes über das Umtauschrecht bei Kleidung
- Verkäufer können die Ware völlig unproblematisch dem Händler zurückgeben, wenn Sie einen Sachmangel vorweist. Sie haben dann ein gesetzliches Umtauschrecht. Sie können daher die mangelhafte Ware innerhalb von zwei Jahren zum Verkäufer zurückbringen, wenn Sie ein Loch hat, eine Naht aufgeht oder ein Knopf abreißt. Sie können dann den Preis mindern oder eine Nachbesserung verlangen. Der Verkäufer wird in den seltensten Fällen nachbessern, da dies für ihn mit weiteren Kosten verbunden ist und Ihnen den Kaufbetrag erstatten.
- Haben Sie aber eine mangelfreie Ware gekauft und stellen zu Hause fest, dass Ihnen das Kleidungsstück nicht passt oder nicht steht, muss es der Verkäufer nicht zurücknehmen. Es liegt lediglich ein unbeachtlicher Motivirrtum vor, der Sie nicht zur Rückgabe berechtigt. Sie haben kein gesetzliches Umtauschrecht. Dem wirken viele Boutiquen entgegen, indem Sie aus Kulanz die Ware umtauschen. Achten Sie daher stets auf Hinweise auf dem Kassenbon oder aushängende Schilder im Geschäft. Sie können in diesen Fällen nicht den Kaufbetrag zurückverlangen, sondern müssen sich auch mit einem Gutschein zufriedengeben. Der Verkäufer handelt aus bloßer Kulanz, er muss allerdings umtauschen, wenn er dies ausdrücklich, zum Beispiel durch ein Schild im Geschäft, anbietet.
- Kleidung aus zweiter Hand, Unterwäsche und maßgeschneiderte Kleidung ist meistens völlig vom Umtausch ausgeschlossen.
- Stellen Sie bei einer gekauften Ware nach dem Tragen einen Mangel fest, zum Beispiel indem sich bei neuen Schuhen die Sohle ablöst, gilt in dem ersten halben Jahr nach dem Kauf, die gesetzliche Vermutung, dass die Ware den Mangel schon zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs hatte. Daher muss der Verkäufer beweisen, dass dies nicht der Fall ist, was ihm praktisch nie gelingen wird. Sie können völlig unproblematisch die defekte Ware umtauschen, obwohl sie getragen wurde und Ihr Geld zurückverlangen.
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