Als Unternehmer müssen Sie für ordnungsgemäße Rechnungen sorgen und die Umsatzsteuer entsprechend der Gesetzeslage korrekt ausweisen. Die Angabe des Umsatzsteuersatzes bezogen auf den Netto-Betrag gehört zu den Pflichtangaben für Rechnungen.
Folgen nicht abgeführter Umsatzsteuer
Nicht abgeführte Umsatzsteuer kann mehrere Ursachen haben. Grundsätzlich sind Sie als rechnungsstellender Unternehmer verpflichtet, die durch Umsatz generierten Steuern dem Finanzamt zu überweisen. Dann gibt es die Möglichkeit, dass Umsatzsteuer falsch ausgewiesen wurde. Dabei müssen Sie unterscheiden.
- Haben Sie den Umsatzsteuerbetrag zu hoch oder zu niedrig ermittelt, spricht der Gesetzgeber vom unrichtigen Steuerausweis. Erhalten Sie eine entsprechende Rechnung von einem nicht umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer oder einer Privatperson, handelt es sich um einen unberechtigten Steuerausweis.
- Wenn Sie in einer Rechnung zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen haben, schulden Sie diesen Betrag dem Finanzamt. Eine zu hohe Steuerausweisung hat eine Steuerschuld zur Folge. Mit einer korrigierten Rechnung können Sie diese vermindern.
- Dazu müssen Sie eine neue Rechnung mit Bezugnahme auf Rechnungsnummer und Rechnungsdatum der unrichtigen Rechnung verfassen. Diese Verfahrensweise der Rechnungsberichtigung gilt für die Rechnung mit unrichtigem und unberechtigtem Steuerausweis. Korrigierte Rechnungen müssen Sie bei Bedarf dem Finanzamt vorlegen können.
- Wenn Sie als Kleinunternehmer unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen haben, müssen Sie die Rechnungskorrektur beim Finanzamt beantragen. Den unberechtigten Steuerausweis müssen Sie zusätzlich gegenüber dem Rechnungsempfänger für nichtig erklären.
- Weitaus problematischer ist es, wenn Sie Rechnungen mit Steuerausweisung gestellt und vereinnahmt, jedoch weder Voranmeldungen noch Jahreserklärungen eingereicht und irgendwelche Steuern abgeführt haben. Im Prinzip bedeutet dies Steuerhinterziehung. Das ist eine Straftat.
Umsatzsteuerjahreserklärung im Bedarfsfall rechtzeitig nachreichen
Sollte es vorkommen, dass Sie es aus irgendwelchen Gründen versäumen, die Umsatzsteuer im Rahmen von Voranmeldungen oder einer Jahreserklärung zu erfassen und abzuführen, holen Sie das für das betreffende Steuerjahr unverzüglich nach.
- Reichen Sie dazu bei Ihrem Finanzamt alle nicht erklärten Umsätze ein. Die erforderlichen Daten tragen Sie in die Umsatzsteuerjahreserklärung für das jeweilige Steuerjahr ein.
- Wenn Sie eine Jahreserklärung mit korrekten Umsatzzahlen und Vorsteuerbeträgen abgeben, wirkt das strafbefreiend. Vorausgesetzt die Abgabe erfolgt nicht erst dann, wenn die Finanzbeamten im Rahmen einer Betriebsprüfung ein diesbezügliches steuerliches Vergehen festgestellt haben.
- Die Abgabe der Erklärung reicht natürlich nicht aus. Die fehlenden Steuern müssen abgeführt werden. Für eine Strafbefreiung müssen Sie die geschuldeten Steuerbeträge unverzüglich innerhalb eines Monats begleichen.
Grundsätzlich geht das Umsatzsteuergesetz (§ 18 Abs. 1 UStG) bereits bei einer pflichtwidrigen Nichtabgabe oder der Abgabe einer unwahren Umsatzsteuervoranmeldung von Steuerhinterziehung aus. Es drohen erhebliche Geldstrafen oder Freiheitsentzug.
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