Die Kleinunternehmerregelung ermöglicht Ihnen die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht. Das betrifft Sie auch, wenn Sie in bestimmten Bereichen wie Musik, Theater und Bildung oder ehrenamtlich tätig sind. Außerdem gibt es einige Einnahmen, welche nicht vom deutschen Umsatzsteuergesetz erfasst werden und somit nicht steuerbar sind.
Umsatzsteuerpflicht und Kleinunternehmerregelung
- Sind Sie von der Umsatzsteuerpflicht befreit, dürfen Sie keine Mehrwertsteuer erheben. Erscheint nur einmal das Wort Mehrwertsteuer und ein dazugehöriger Betrag auf einer Ihrer Rechnungen, wird das Finanzamt von Ihnen eine Umsatzsteuererklärung verlangen. Sind Sie umsatzsteuerpflichtig, müssen Sie auf jeder Rechnung den gesetzlichen Mehrwertsteuersatz und den Mehrwertsteuerbetrag verzeichnen.
- Da Sie an Privatkunden bestimmte Sachen, beispielsweise Kunstwerke, den gebrauchten Dienstwagen oder Software ohne Rechnung verkaufen dürfen, müssen Sie aus dem Kaufpreis die Mehrwertsteuer für die Abrechnung mit dem Finanzamt herausrechnen.
- Hierzu teilen Sie den Endpreis durch 1,19 beziehungsweise 1,07. Addieren Sie zu dem erhaltenen Nettopreis die Mehrwertsteuersätze 19 beziehungsweise 7 Prozent (Stand 2012) erhalten Sie wieder den Endpreis.
- Alle Einnahmen und Ausgaben an Mehrwertsteuer (Vorsteuer) werden für jedes Steuerjahr in der Umsatzsteuererklärung zusammengefasst. Das Finanzamt besteht zusätzlich auf die regelmäßige Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung. Die dort gemachten Angaben tragen einen vorläufigen Charakter.
Umsatzsteuererklärung vergessen - auf die Aufforderung des Finanzamtes reagieren
- Als Neuling unter den Selbstständigen kann es passieren, dass man die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung vergisst. Das ist normalerweise kein Problem, wenn Sie sich nicht weigern, mit dem Finanzamt zu kooperieren.
- Das Finanzamt wird Ihnen beim Fehlen wichtiger Steuerunterlagen eine Aufforderung zur Nachreichung zukommen lassen. Reagieren Sie hier nicht, erhalten Sie einen Bescheid über eine Steuerschätzung. Das kann durchaus eine hohe Summe werden.
- Wenn Sie Ihre Steuerklärung und Voranmeldungen online über "Elster" (elektronische Steuererklärung) abwickeln, vergessen Sie nicht, einmal im Jahr dem Finanzamt ein zweites unterschriebenes Exemplar nachzureichen.
Wichtig: Ermitteln Sie in der Umsatzsteuererklärung eine Steuerschuld, müssen Sie diese gegensätzlich zur Einkommensteuer umgehend und ohne extra Aufforderung an das Finanzamt überweisen. Zeit zum Bezahlen haben Sie nach Abgabe der Steuererklärung einen Monat.
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