Beamte, Richter und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst haben einen Anspruch auf Trennungsgeld. Alle diesbezüglichen Regelungen werden vom Bund und von den jeweiligen Bundesländern veranlasst.
Trennungsgeld - Erstattungsleistung eines Dienstherrn
Trennungsgeld wird von Dienstherrn als eine Erstattungsleistung an bestimmte Beschäftigte gezahlt. In einigen Bundesländern sind es nur Richter und Beamte, die dienstlich begründete Aufwendungen erstattet erhalten.
- In anderen Bundesländern gehören auch die bei Behörden des Landes Beschäftigte zum berechtigten Personenkreis.
- Beim Bund erfasst ein Zahlungsanspruch von Trennungsgeld neben Bundesbeamte auch Soldaten und Richter. Auch Tarifbeschäftigte des Bundes (öffentlicher Dienst) sind anspruchsberechtigt.
- Unterschieden wird einerseits zwischen Erstattungsleistung beim auswärtigen Verbleiben und andererseits bei täglicher Rückkehr zum Wohnort. Erstattungsleistungen für Dienstreisen oder für die doppelte Haushaltsführung wegen Versetzung oder Abordnung müssen fristgerecht beantragt werden.
Steuererklärung - wann Ansprüche versteuert werden müssen
Wann das Trennungsgeld in der Steuererklärung aufzuführen ist, ergibt sich aus mehreren Faktoren.
- Zu betrachten ist hierbei insbesondere die Frage, ob eine Personalmaßnahme (Versetzung, Abordnung) von dauerhafter oder nur vorübergehender Natur ist. Eine Rolle spielt zudem, ob Trennungsgeldberechtigte am Wohnort einen eigenen Hausstand führen oder etwa im Haushalt der Eltern leben.
- Bei einer vorübergehenden Personalmaßnahme bleibt eine Leistung für drei Monate steuerfrei. Ein Hausstand (ja oder nein) ist unerheblich.
- Nach drei Monaten muss Trennungstagegeld voll versteuert werden. Wenn der Berechtigte über einen eigenen Hausstand verfügt, kann er Steuerfreiheit für weitere Reisebeihilfen (§ 9 EStG) beanspruchen. In der Steuererklärung sorgt die Angabe einer Kilometerpauschale (0,30 Euro je Kilometer - Stand 2012) für steuerliche Entlastung.
Bei einer als dauerhaft anzusehenden Personalmaßnahme gilt eine Steuerfreiheit für Berechtigte nur bei eigenem Hausstand und ausschließlich für einen Zeitraum von drei Monaten. In allen anderen Fällen (Fristablauf, kein Hausstand) erfolgt immer eine Versteuerung im Rahmen der Steuererklärung.
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