Eine Haushaltshilfe und die Steuer
- Viele Leute beschäftigen ohne Steuerkarte eine Haushaltshilfe, ein Kindermädchen oder einfach eine Reinigungskraft ohne einen steuerlichen Nachweis. Dabei ist es für beide Seiten doch wesentlich einfacher und obendrein gesetzlich legal, die Hilfeleistung beim Finanzamt anzugeben und somit auch Anrecht zu haben auf Minderung des zu versteuernden Einkommens, also die Steuer abzusetzen.
- Sollte die eingestellte Person unter die Gruppe der Hartz IV-Empfänger fallen, so sind sämtliche Einkünfte neben den Hartz IV-Bezügen bis zu einem Betrag von 100,- Euro frei von jeglichen Abzügen. Somit kann jeder Empfänger von Hartz IV ohne irgendwelche Sanktionen sich 100,- Euro ganz offiziell nebenbei verdienen.
- Verdient der Hartz IV-Empfänger zwischen 100,- und 165,- Euro, so werden ihm von den 65,- Euro lediglich 20 % abgezogen, also gerade einmal 13,- Euro. Dies bedeutet zugleich, dass der Empfänger von Hartz IV zu den anderen Hartz IV-Bezügen 142,- Euro nebenher verdienen darf, ohne dass ihm großartig Geld abgezogen wird.
- Alle Nebeneinkünfte, die über diese 165,- Euro hinaus eingenommen werden, werden durch die ARGE vom Regelsatz des Hartz IV-Empfängers abgezogen. Doch ist es für jeden Empfänger von Hartz IV sehr gut, wenn er mit einer geringfügigen Beschäftigung noch durch einen guten Zusatzverdienst seine Bereitwilligkeit zur Arbeitsaufnahme zeigt.
Steuerlich absetzen kann man fast jede Hilfe
- Zunächst lohnt es sich für beide Seiten, dass diese Arbeitskraft offiziell angemeldet ist. Sollten einmal die Zivilfahnder der Finanzämter beim Arbeitgeber erscheinen, um die Arbeitskraft zu kontrollieren, so sind beide Seiten abgesichert.
- Als Privatperson hat man die Möglichkeit, jeden einzelnen Posten der häuslichen Arbeiten von der Steuererklärung abzusetzen. Das zuständige Finanzamt erkennt bis zu 600,- Euro pro beteiligter Hilfeleistung an, für drei unterschiedliche Leistungen können also insgesamt 1800,- Euro geltend gemacht werden.
- Anders sieht es bei steuerpflichtigen Personen aus, welche entweder in Teil- oder Vollzeit arbeiten. Hier kann der Arbeitgeber gegenüber dem Finanzamt bis zu 12 % der tatsächlich entstandenen Kosten, insgesamt höchstens jedoch 2400,- Euro steuerlich geltend machen.
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