Wer arbeitet, gibt auch eine Steuererklärung ab
- Wer eine gute Arbeitsstelle hat, sollte diese auch so lange wie möglich behalten. Das gilt auch für den Fall, dass die Tätigkeit ins Ausland verlegt wird. Ist die Arbeitsstätte nicht allzu weit von dem eigenen Heim entfernt, lohnt sich schon die tägliche Reise dorthin. Wenn die Arbeitsstelle mit einem längeren Auslandsaufenthalt verbunden ist, sollten Sie sich schon überlegen, ob Sie Ihren Wohnsitz ebenfalls ins Ausland verlegen.
- Die Steuererklärung müssen Sie auf alle Fälle sowohl hier in Deutschland als auch im Ausland abgeben. Da hier unter Umständen das Doppelbesteuerungsabkommen greifen kann, müssen Sie zunächst einmal nachweisen, ob und wie viel Steuern Sie bei Ihren Auslandsaufenthalt gezahlt haben. Sind Sie jedoch durch die Steuererklärung im Ausland hier von der Einkommensteuer freigestellt, so muss das Finanzamt dennoch prüfen, ob diese Freistellung mit dem in Deutschland geltenden Steuersatz vereinbar ist. Liegt dieser um mehrere Prozentpunkte in Deutschland höher als bei Ihrem Auslandsaufenthalt, so müssen Sie dennoch eine Steuererklärung hier abgeben.
Bei einem Auslandsaufenthalt erzielter Betrag kann steuerfrei sein
- Sollten Sie nach dem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreie Beträge erhalten, so müssen diese in der Lohnsteuerbescheinigung unter der Nummer 16 ausgewiesen sein. Das Gleiche gilt für Ihre gesamten Aufwendungen, die Ihnen während Ihres Auslandsaufenthalts entstanden sind, denn auch hier müssen Sie alle Beträge aufführen und nach Möglichkeit auch durch Quittungen belegen.
- Arbeiten Sie in einem Land, in dem Sie aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens für Ihre Tätigkeit keine Steuererklärung abgeben müssen, so sind Sie hier in Deutschland zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet. Den entsprechenden Nachweis Ihrer im Ausland steuerfreien Tätigkeit fügen Sie auf einem gesonderten Blatt auf.
- Haben Sie dagegen für Ihre Tätigkeit im Ausland dort bereits Steuern entrichtet, so müssen Sie dem Finanzamt den Steuerbescheid des Auslands vorlegen. Sollte das Finanzamt zu der Entscheidung kommen, dass Sie auch in Deutschland Ihre Steuererklärung abgeben müssen, so tragen Sie diese in Spalte 21 bis 24 der Anlage N ein. Hier tragen Sie auch die bereits enthaltenen Steuern ein.
- Der Vorteil, den Sie bei der Versteuerung Ihres Verdienstes während Ihres Auslandsaufenthaltes haben und auch hier zur Einkommensteuer verpflichtet sind, besteht in den steuerfreien Aufwandentschädigungen und Ihres Mehraufwandes, den Sie hier in voller Höhe absetzen können.
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