Es gibt unterschiedliche Tagesspesensätze
Der reine Tagesspesensatz findet sich in dem Oberbegriff "Verpflegungsmehraufwand". Grundsätzlich orientieren sich die Tagesspesensätze an der Dauer, die man vom Wohnort entfernt war.
- Es bedarf keiner Geschäftsreise, sondern bereits eine Dienstreise im Inland von mehr als acht Stunden berechtigt Sie dazu, pro Tag sechs Euro geltend zu machen.
- Sind Sie mehr als 14 aber weniger als 24 Stunden unterwegs, greift ein Verpflegungsmehraufwand von 14 Euro am Tag. Bei einer 24-stündigen Abwesenheit können Sie 24 Euro steuerlich geltend machen.
- Die Höhe der Verpflegungspauschalen für Dienstreisen in das Ausland sind vom jeweiligen Zielland abhängig. Meistens liegen die dafür geltenden Sätze über den Inlandspauschalen.
- Bezüglich der Durchführung der Dienstreise gelten zwar keine Tagesspesensätze, aber auch hier sind Pauschalierungen möglich. Das setzt voraus, dass Sie mit dem eigenen Auto geschäftlich unterwegs waren.
- Wenn Sie öffentliche Verkehrsmittel oder einen Mietwagen genutzt haben, müssen die Quittungen bei der Steuererklärung vorgelegt werden.
Zu den Reisekosten zählen auch Reisenebenkosten
- Nicht nur die Anreise zum Hotel können Sie über Tagesspesensätze abgelten, auch die Kosten, die mit der Dienstreise weiter in Verbindung stehen.
- Dazu zählen Kosten für Ihren Hotelparkplatz oder die Kosten für den Taxitransfer vom Bahnhof oder Flughafen zum Hotel.
- Wenn Sie im Hotel kostenpflichtig das Internet nutzen oder Faxe versenden, sollten Sie sich dafür auf jeden Fall eine Quittung ausstellen lassen. Diese Aufwendungen sind auch steuerlich absetzbar.
Die Hotelkosten fallen selbstverständlich auch unter den Oberbegriff "Tagesspesensätze".
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