Wissenswertes über die Stundenkürzung durch den Arbeitgeber
- Grundsätzlich muss die Möglichkeit der Stundenkürzung durch den Arbeitgeber durch den Arbeitsvertrag vorgesehen sein. Ist dies nicht der Fall, gibt es die Möglichkeit der Änderungskündigung und der Kurzarbeit.
- Werfen Sie einen prüfenden Blick in Ihren Arbeitsvertrag. Vielleicht ist darin eine Klausel zur Arbeitszeitregelung enthalten, die die Stundenverkürzung ermöglicht. Solch eine Regelung ist nur dann wirksam, wenn Sie nicht wesentlich zu einer Entziehung des Verdienstes beiträgt. Die Arbeitszeit darf maximal um 25 % gekürzt werden, damit sie nicht wesentlich den Verdienst kürzt. Sieht Ihr Arbeitsvertrag eine Kürzung der Arbeitszeit um mehr als 25 % vor, so ist die gesamte Klausel unwirksam und der Unternehmer darf über diesen Weg gar nicht reduzieren. Ist die vertraglich geregelte Kürzung im erlaubten Rahmen, so darf die Kürzung veranlasst werden.
- Die meisten Arbeitsverträge enthalten keine Klausel, die die Reduzierung der Arbeitszeit ermöglicht. Dann hat der Unternehmer noch die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer eine Änderungskündigung zu geben. Das setzt jedoch eine wirksame Kündigung mit einem neuen Arbeitsvertragsangebot voraus. Haben Sie eine Kündigung erhalten, sollten Sie diese auf Ihre Rechtmäßigkeit prüfen lassen.
- Zuletzt kann die Arbeitszeit noch durch Kurzarbeit verringert werden. Das ist für den Arbeitgeber weniger riskant als die Änderungskündigung. Die Änderungskündigung kann zu Ansprüchen des Arbeitnehmers führen, wenn sie nicht rechtswirksam ist.
Auswirkungen der Kurzarbeit
- Erfolgt die Stundenkürzung durch den Arbeitgeber und er wählt die Lösung der Kurzarbeit, so muss ein Teil der Belegschaft oder sogar die gesamte Belegschaft in einem geringeren zeitlichen Umfang oder sogar überhaupt nicht arbeiten. Dies gilt für einen festgelegten Zeitraum.
- Sind Sie von der Kurzarbeit betroffen, erhalten Sie nur ein gekürztes Gehalt. Den Verdienstausfall, den Sie in dieser Zeit erleiden, können Sie mit Leistungen von der Arbeitsagentur abfangen. Vorteilhaft ist, dass in dieser Zeit auch Kranken-, Pflege-, Unfallversicherungs- und Rentenbeiträge weiterhin gezahlt werden.
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