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Kurzarbeitergeld - die Berechnung nachvollziehen geht so

Die Berechnung von Kurzarbeitergeld ist gar nicht so kompliziert.
Die Berechnung von Kurzarbeitergeld ist gar nicht so kompliziert.
In Kurzarbeit gehen zu müssen, ist nicht nur wegen der unsicheren wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, sondern auch wegen der eigenen finanziellen Situation eine sehr unschöne Angelegenheit. Auch die Berechnung des Kurzarbeitergeldes gibt oft Rätsel auf, die diese schwierige Zeit nicht eben einfacher machen.

Was Kurzarbeitergeld eigentlich ist

  • Weniger Wochenstunden zu arbeiten, bedeutet immer auch, weniger Geld zu bekommen, denn kein Arbeitgeber der Welt wird für weniger Arbeit denselben Lohn zahlen.
  • Da ein Arbeitnehmer die Kurzarbeit ja nicht selber verschulden kann, sieht sich hier der Staat in der Pflicht: Er muss den Lohnausfall des Arbeitnehmers mit Lohnersatzleistungen zumindest teilweise abfangen, sodass der Arbeitnehmer in die Lage versetzt wird, trotz Kurzarbeit in seinem Unternehmen seine Lebenshaltungskosten bestreiten zu können. Die hier greifende Lohnersatzleistung nennt sich Kurzarbeitergeld.

Berechnung der zu zahlenden Gelder

  • Zunächst steht einem Arbeitnehmer natürlich der Lohn für seine geleistete Arbeit zu. Dieser berechnet sich anhand der tatsächlichen Wochenstunden in Relation zum bisherigen Gehalt. Verkürzt sich die Arbeitszeit also z. B. um ein Drittel, ist auch ein Drittel weniger Lohn oder Gehalt durch den Arbeitgeber zu entrichten.
  • Beim Ausrechnen des Kurzarbeitergeldes müssen Sie alle Bezüge zugrunde legen, also auch  Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse und ähnliche Beträge, Beiträge an Direktversicherungen/Pensionskassen und Sachbezüge. Aber einmalige Bezüge wie Überstunden, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, ebenso wie Pensionszusagen oder Direktversicherungen, die der Arbeitgeber zahlt, haben mit dem Ausrechnen des Kurzarbeitergeldes nichts zu tun.
  • Bei schwankenden Löhnen, zum Beispiel wegen unterschiedlichen Stundenzahlen oder Akkordlohn, nehmen Sie für das Ausrechnen des Kurzarbeitergeldes den Durchschnitt der letzten 3 Monate als Anhaltspunkt.
  • Das Kurzarbeitergeld wird von der Bundesagentur für Arbeit nach entsprechendem Antrag des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ausbezahlt und beträgt 60 % der Nettoentgeltdifferenz des Monats in der Regel, bei Arbeitnehmern, in deren Lohnsteuerkarte mindestens "ein halbes" Kind vermerkt ist, 67 % der Nettoentgeltdifferenz.
  • Bei der Nettoentgeltdifferenz handelt es sich um den Fehlbetrag des Arbeitnehmers, den dieser aufgrund der verringerten Stundenzahl nicht von seinem Arbeitgeber bezahlt bekommt.
  • Verfügte ein Arbeitnehmer mit einer Wochenstundenarbeitszeit von 40 Stunden bisher über ein Nettogehalt von 2.000 €, bekommt aber aufgrund Kurzarbeit nur noch 1.500 € ausbezahlt, beträgt die Nettoentgeltdifferenz 500 €. Dieser Fehlbetrag wird dann in der Regel zu 60 %, bei Elternschaft zu 67 %, vom Kurzarbeitergeld aufgefangen, sodass der Arbeitnehmer nun statt 2.000 € einen Nettobetrag von 1.800 € (60 %) oder EUR 1.835 € (67 %) zur Verfügung hat.
  • Zu beachten ist, dass auch Einkommen aus anderen Tätigkeiten zum Nettoeinkommen des Arbeitnehmers hinzugerechnet werden und damit in der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz berücksichtigt werden und so das auszuzahlende Kurzarbeitergeld schmälern.
  • Ein Kurzarbeiterrechner kann Ihnen helfen, das sogenannte KUG-Sollentgelt zu bestimmen, welches von Ihrer Lohnsteuerklasse, dem Wohnort (alte oder neue Länder) und von der Anzahl der Kinder abhängig ist. Bei einem Bruttolohn von 4.000 € steht Ihnen Kurzarbeitergeld in Höhe von 1783.34 € zu, wenn Sie in Lohnsteuerklasse 3 sind, eingetragene Kinder haben und wenn Sie in den alten Bundesländern wohnen. Leben Sie aber in den neuen Bundesländern und haben keine Kinder, sind es nur 1597,02 €.
  • Das Istentgelt ist der Betrag, den Sie Sie bekommen, wenn Sie weiterhin Lohn von Ihrem Arbeitgeber beziehen. Beispiel: Angenommen, Sie arbeiten nur 60 % der üblichen Arbeitszeit, so bekommen Sie lediglich 2.400 € von Ihrem Bruttolohn von 4.000 €. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer hätten Sie dann ein Einkommen, das um 586,72 € niedriger ist, als das Sollentgelt in Ihrem Fall. Diesen Betrag bekommen Sie also zusätzlich zum Lohn vom Arbeitsamt ausgezahlt.

Grundsätzlich ist Kurzarbeit auf sechs Monate begrenzt. In Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum jedoch auf Antrag auf bis zu zwei Jahre ausgedehnt werden. Wie Sie sehen, ist die Berechnung des Kurzarbeitergeldes kein Problem.

Weitere Autorin: Roswitha Gladel

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