Viele Unternehmen nutzen das Fördermittel Kurzarbeit, um die schlechte Auftragslage zu kompensieren. Dabei gibt es einige Firmen, die Überstunden anordnen, obwohl dies bei der Kurzarbeit gerade nicht gerechtfertigt ist.
Verbot von Überstunden bei Kurzarbeit
- Bevor Sie auf die Überstunden eingehen, sollten Sie sich vergewissern, ob die Anordnung von Kurzarbeit überhaupt rechtlich erlaubt war. Ist dies nicht der Fall, haben Sie Anspruch auf Annahmeverzugsentgelt in voller Höhe. Dafür muss Ihr Arbeitgeber nach erheblichem Arbeitsausfall die Kurzarbeit zunächst schriftlich bei der Arbeitsagentur angemeldet haben; zudem müssen die sonstigen Voraussetzungen des § 169 SBG III vorliegen.
- Wird Ihr Arbeitsentgelt durch die Kurzarbeit verringert, ist die Anordnung der Kurzarbeit nur dann gerechtfertigt, wenn sie im Tarifvertrag, im Arbeitsvertrag oder in den Betriebsvereinbarungen geregelt ist. Ist dies nicht der Fall, sollten Sie Ihren Arbeitgeber darauf aufmerksam machen.
- Ist in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat vorhanden, so muss dieser der Kurzarbeit zugestimmt haben.
- Unbezahlte Überstunden dürfen von Ihrem Arbeitgeber während der Kurzarbeit nicht angeordnet werden, schließlich muss Kurzarbeit angeordnet werden, weil nicht genügend Arbeit den Arbeitnehmern zur Verfügung steht. Sollte Ihr Arbeitgeber dennoch Überstunden anordnen, machen Sie ihn unbedingt auf das Verbot aufmerksam und wenden Sie sich ggf. an den Betriebsrat.
Sollte der Arbeitgeber weiterhin auf die Überstunden bestehen, haben Sie die Möglichkeit, sich an die Arbeitsagentur zu wenden, die ihrerseits Maßnahmen gegen Ihren Arbeitgeber einleiten. Außerdem können Sie Strafanzeige wegen Betrugs bzw. versuchten Betrugs stellen.
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