Im Arbeitsrecht gibt es grundsätzlich drei Varianten, auf welche Weise Arbeitsbedingungen geändert werden können: Der Arbeitgeber kann sein Direktionsrecht ausüben und die Bedingungen damit einseitig ändern, Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen einen Änderungsvertrag oder der Arbeitgeber spricht eine Änderungskündigung aus. Was den Rahmen des Direktionsrechts "sprengt", kann nur durch Änderungsvertrag oder Änderungskündigung abgeändert werden.
Einen Änderungsvertrag nicht annehmen
- Legt Ihr Arbeitgeber Ihnen einen geänderten Arbeitsvertrag vor, so sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, ein solches Angebot anzunehmen. Auch Arbeitsverträge kommen durch die übereinstimmende Willenskundgabe zweier Vertragsparteien zustande: Wer nicht will, muss auch nicht.
- Allerdings kann das Nichtwollen natürlich Konsequenzen nach sich ziehen. Nehmen Sie ein den ursprünglichen Arbeitsvertrag abänderndes Vertragsangebot nicht an, wird der Arbeitgeber im nächsten Schritt vielleicht eine Änderungskündigung aussprechen.
- Dagegen können Sie sich vor dem Arbeitsgericht zur Wehr setzen. Fällt Ihr Arbeitsverhältnis unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), muss auch eine Änderungskündigung sozial gerechtfertigt sein.
Vor Ausnutzen des Arbeitsrechts erst verhandeln
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Als Arbeitgeber sind Sie gut beraten, wenn Sie mit Ihrem Mitarbeiter zunächst verhandeln, bevor Sie ihm ein Änderungsangebot machen. Geht der Mitarbeiter auf geänderte Vertragsbedingungen freiwillig ein, erspart Ihnen das womöglich einen Kündigungsschutzprozess im Nachgang zu einer Änderungskündigung.
- Nicht jeder Arbeitnehmer weigert sich, für ihn nachteiligere Bedingungen freiwillig zu akzeptieren. Eine solche Akzeptanz können Sie fördern, wenn Sie Ihren Mitarbeiter auf Augenhöhe ansprechen, auch auf seine Situation eingehen beziehungsweise diese zumindest wahrnehmen und dies auch äußern und im Gegenzug einen Ausgleich für die geänderten Vertragsbedingungen anbieten.
- Wollen Sie beispielsweise wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Unternehmens den Lohn senken, würde der klassische Ausgleich in einer geringeren Arbeitszeit bestehen. Doch sind auch andere Lösungen denkbar, etwa die Gewährung eines zusätzlichen Urlaubstages.
- In der Regel ist es wichtiger, dass der Mitarbeiter das Gefühl hat, den Weg zum Ergebnis mitgestalten zu können, als einen genau symmetrischen Ausgleich zu erreichen. Wer verhandeln kann, ist also klar im Vorteil.
Einen Änderungsvertrag durch den Arbeitgeber muss der Arbeitnehmer nicht annehmen. Die nächste arbeitsrechtliche Stufe könnte jedoch eine Änderungskündigung sein.
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