Das Verbraucherinsolvenzverfahren sieht seit einiger Zeit vor, dass auch Steuerschulden mit Privatinsolvenz und durch die damit verbundene Restschuldbefreiung erledigt werden können. Die Finanzämter vertraten davor die Auffassung, dass Steuerschulden mit Vorsatz anfallen und daher die Privatinsolvenz überdauern müssten. Daher können Sie nach geltender Rechtslage auch bei Steuerverbindlichkeiten Privatinsolvenz beantragen. Dies gilt sogar dann, wenn Sie Steuern hinterzogen haben.
So regeln Sie Ihre Steuerschulden
- In einem ersten Schritt müssen Sie versuchen, sich mit dem Finanzamt außergerichtlich zu einigen und einen Kompromiss verhandeln. Gehen Sie davon aus, dass die Finanzbeamten eine wie auch immer geartete Zahlung erwarten und für konstruktive Vorschläge durchaus offen ist. Allzu viel Verständnis dürfen Sie für Ihre persönliche Situation jedoch nicht erwarten. Schließlich geht es darum, das der Gesellschaft und dem Staat zustehende Geld einzutreiben, mit dem der Staat seine Aufgaben erfüllt.
- Ein Erlass der Steuerschuld wird Ihnen nur in absoluten Ausnahmefällen gelingen, wenn sicher feststeht, dass Sie zeitlebens aufgrund besonderer persönlicher Umstände außerstande sein werden, Geld zu erwirtschaften.
- Überlegen Sie, was Sie dem Finanzamt anbieten können. Bereiten Sie sich auf eine persönliche Unterredung mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter und dessen Vorgesetzten vor. Lassen Sie sich am besten von Ihrem Steuerberater oder einem Sie beratenden Rechtsanwalt begleiten.
Konstruktive Regelungsvorschläge statt Privatinsolvenz
- Wenn Sie sich in der Lage sehen, Ratenzahlungen anzubieten, erwartet man in der Regel, dass Sie Ihre Verbindlichkeiten binnen sechs Monaten erledigen können. Ist dies nicht realistisch, stellen Sie dar, wie Sie vorgehen wollen, was Sie leisten können und wie Sie sich vorstellen, die Angelegenheit zu regeln. Bei Einkommensteuern tun Sie sich leichter als bei Umsatzsteuern, da Sie diese als Selbstständiger nur treuhänderisch für den Fiskus vereinnahmt haben.
- Wenn Sie eine angemessene Abschlagszahlung anbieten können, die Sie sich wenn möglich über ein Privat- oder Bankdarlehen beschaffen, haben Sie gute Karten. Wenn Sie eine Sicherheit, zum Beispiel eine unbelastete Immobilie oder die Bürgschaft eines Dritten anbieten können, haben Sie ebenfalls eine gute Verhandlungsposition.
- Sie können auch einen Teil Ihres Gehalts abtreten und vom Arbeitgeber direkt an die Finanzkasse überweisen lassen.
- Vorteilhaft ist oft auch, dass Sie das Gespräch mit dem Finanzamt suchen, bevor die Vollstreckung ansteht und die Gedanken noch nicht so sehr verhärtet sind. Allerdings ist dies ein Schritt, der Mut, eine Perspektive und ein gewisses Selbstvertrauen erfordert.
- Kommen Sie jedoch auf diesem Wege nicht weiter, bleibt Ihnen nur der Weg, Privatinsolvenz zu beantragen. Nach sechs Jahren werden Sie, wenn Sie sich davor redlich verhalten und den pfändbaren Teil Ihres Einkommens an den Insolvenzverwalter abgeführt haben, restschuldbefreit. Sie benötigen zur Antragstellung den Nachweis, dass Ihr außergerichtlicher Einigungsversuch gescheitert ist. Das Gericht bemüht sich dann erneut um eine einvernehmliche Einigung mit allen Ihren Gläubigern, also auch mit dem Finanzamt und leitet im Fall des Scheiterns den Fortgang des Verfahrens ein.
- Sie müssen davon ausgehen, dass es dem Finanzamt gleichgültig ist, wenn Sie Ihre Steuerschulden mit Privatinsolvenz bereinigen und nur einen Bruchteil dessen zahlen können, was Sie eigentlich schulden. Beim Finanzamt steht die Erwägung im Vordergrund, dass man im Falle eines Steuerverzichts die Steuergerechtigkeit gefährdet und es besser ist, ein Gericht in einem förmlichen Verfahren Ihre Leistungsfähigkeit feststellen zu lassen. Aber auch hier setzt sich teilweise die Erkenntnis durch, dass es oftmals günstiger ist, sich mit einem Vergleichsvorschlag zufriedenzugeben, als am Ende auf den größten Teil der Steuerforderung verzichten zu müssen.
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