Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Behinderung bzw. Schwerbehinderung sind für Betroffene außergewöhnliche Belastungen. Diesen Aufwand können Sie entweder im Einzelfall abrechnen oder durch die Beantragung eines pauschalen Steuerfreibetrages steuerlich geltend machen.
Steuerfreibetrag bei Behinderung und Schwerbehinderung
Einen wichtigen Faktor bildet dabei die "zumutbare Belastung". Berücksichtigt werden Ihre gesamten Einkünfte, Familienstand und Kinder, soweit sie steuerlich zu berücksichtigen sind.
- Die Höhe des Pauschbetrages beziehungsweise Steuerfreibetrages richtet sich nach dem vom Versorgungsamt festgestellten Grad der Behinderung. Steuerfreibeträge werden behinderten Menschen ab 310 bis 1.420 Euro gewährt.
- Bei Schwerbehinderung Gdb 80 sind es 1.060 Euro, bei GdB 60 genau 720 Euro (Stand 01/2013). Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen "H" oder "Bl" können einen erhöhten Freibetrag von 3.700 Euro nutzen.
Berücksichtigung zusätzlicher Aufwendungen
Neben dem Behinderten-Pauschbetrag gibt es die Möglichkeit Aufwendungen zusätzlich geltend zu machen. Im Normalfall berücksichtigt das Finanzamt entweder den Pauschbetrag oder tatsächliche Aufwendungen. Ihnen wird jedoch das Recht eingeräumt, veranlasste unvermeidbare Fahrten in direktem Zusammenhang mit Ihrer Behinderung, steuerlich abzuziehen.
- Sie müssen lediglich nachweisen, dass berechtigte Gründe für Fahrten vorliegen und die Aufwendungen angemessen sind. Bei geh- und stehbehinderten Menschen (GdB ab 80 oder 70 mit Merkzeichen G) erkennt das Finanzamt den Aufwand für Fahrten pro Jahr im Umfang von bis zu 3.000 Kilometern als angemessen an.
- Blinde (Merkzeichen Bl) und Hilflose (Merkzeichen H) sowie Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG) dürfen in bestimmtem Umfang (Angemessenheit) Fahrtkosten für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten abziehen. Finanzbehörden sehen in der Regel eine Fahrleistung von 15.000 Kilometer pro Jahr als angemessen an.
- Jeweilige abrechenbare Fahrtkilometer können Sie mit 0,30 Euro steuerlich berücksichtigt. Ein höherer Aufwand kann nur in besonders seltenen Ausnahmefällen angesetzt werden.
Freibetragsantrag beim Finanzamt stellen
- Bei einem behinderten Kind ohne Einkünfte können Sie als kindergeldberechtigte Person dessen Behinderten-Pauschbetrag zur Hälfte wahrnehmen. Eine andere Aufteilung ist möglich, wenn beide Elternteile einen gemeinsamen Antrag stellen.
- Bei der Abgabe der Lohnsteuererklärung weisen Sie eine Behinderung durch die Vorlage des Behindertenausweises (Kopie) oder Bescheid Versorgungsamt mit Aktenzeichen nach. Nur hier geht der Grad der Behinderung eindeutig hervor.
- Möchten Sie während des laufenden Steuerjahres Steuerzahlungen vermindern, zeigen Sie die Schwerbehinderung beim Finanzamt und Arbeitgeber an. Unter Umständen ist es möglich, den Pauschbetrag auf der seit 2013 Elektronischen Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten eintragen zu lassen.
Die Freibetragseintragung müssen Sie nicht jedes Jahr neu beantragen.stellen. Zumindest für den Zeitraum der Gültigkeit des Behindertenausweises entfällt das. Dann heißt es für Sie, wieder einen neuen Antrag auf Eintragung eines Steuerfreibetrages bei Schwerbehinderung stellen.
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