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40 Prozent Behinderung - die steuerlichen Privilegierungen anschaulich erklärt

Behinderte Menschen können bei der Steuer Geld sparen.
Behinderte Menschen können bei der Steuer Geld sparen.
Wer mit einem Handicap durchs Leben gehen muss, hat dadurch oftmals höhere Aufwendungen. Auch bei einem Grad der Behinderung von 40 Prozent gibt es steuerliche Erleichterungen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Behinderte und schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf bestimmte Steuererleichterungen. Schon ab einem Grad der Behinderung von 25 Prozent kann ein sogenannter Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch genommen werden, wenn neben der festgestellten Behinderung weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

Der steuerliche Pauschbetrag bei einer Behinderung von 40 Prozent

  • Gem. § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) können behinderte Menschen bestimmte Pauschbeträge in Anspruch nehmen. Ein solcher Pauschbetrag mindert die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer, ohne dass dafür zusätzliche Belege eingereicht werden müssen.
  • Bei einem Grad der Behinderung von 35 und 40 Prozent werden gem. § 33b Abs. 3 EStG 430 Euro anerkannt. Voraussetzung für den Pauschbetrag ist jedoch nicht nur das Vorliegen der Behinderung von 35 oder 40 Prozent - denn bei behinderten Menschen, deren Grad der Beeinträchtigung weniger als 50 Prozent beträgt, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
  • Hinzukommen muss gem. § 33b Abs. 2 Nr. 2 EStG, dass wegen der Behinderung ein gesetzlicher Anspruch auf Rente - beispielsweise auf Erwerbsminderungsrente - oder andere laufende Bezüge besteht, oder dass die Behinderung zur dauernden Einschränkung der Mobilität führt. Ausreichend ist es zudem, wenn die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht.

Die Steuervorteile richtig nutzen

  • Wichtig zu wissen ist, dass sich der Steuerpflichtige einen Behinderten-Pauschbetrag, der eigentlich seinem Kind zusteht, unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag auf sich selbst übertragen lassen kann, s. § 33b Abs. 5 EStG.
  • Voraussetzung ist, dass für das Kind ein Kindergeldanspruch besteht oder ein Kinderfreibetrag gem. § 32 Abs. 6 EStG in Anspruch genommen werden kann.
  • Unter Umständen kann es günstiger sein, statt des Pauschbetrages gem. § 33b EStG alle aufgrund der Behinderung entstehenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG geltend zu machen.

Behinderte und schwerbehinderte Menschen genießen einige Steuervorteile. Im Einzelfall sollte geprüft werden, welche alternativen Vergünstigungen den größeren Vorteil bieten.

Alle Angaben: Stand Oktober 2012

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