Freiberufler müssen Ihre Einnahmen dem Finanzamt mitteilen
- Im Gegensatz zu Angestellten müssen Freiberufler ihre Einnahmen selbstständig dem Finanzamt mitteilen, und zwar mithilfe der Einkommenssteuererklärung.
- Angestellte versteuern ihre Einnahmen durch die Lohnsteuer, die automatisch vom Gehalt einbehalten wird. Freiberufler müssen ihre Einnahmen dem Finanzamt mitteilen, das dann die Einkommenssteuer einfordert.
Ab wann müssen Selbstständige Steuern zahlen
- Als Freiberufler müssen Sie erst Steuern zahlen, wenn Sie über einen bestimmten Mindestbetrag (derzeit 8004 €) hinaus Geld verdient haben.
- Die Einkommenssteuer wird immer pro Jahr angegeben. Zu Beginn eines Jahres für das letzte.
So werden Ihre Steuern erfasst
- Um Ihre Einnahmen anzugeben, müssen Sie verschiedene Fragebögen des Finanzamtes ausfüllen. Diese erhalten Sie bequem online als PDF-Datei auf der Homepage des für sie zuständigen Finanzamtes, indem Sie "Vordrucke" anklicken und dann "Einkommenssteuer" auswählen. Sie benötigen in jedem Fall den Mantelbogen für das jeweilige Jahr. Je nachdem welche freiberufliche Tätigkeit sie ausüben, füllen Sie den Bogen aus. Haben Sie keine eigene Firma oder arbeiten nicht in Forst- und Landwirtschaft, müssen Sie die entsprechenden Paragrafen auch nicht ausfüllen. Haben Sie noch keine Steuernummer, weil sie noch nicht mit dem Finanzamt in Kontakt getreten sind, können Sie diese natürlich nicht ausfüllen. Diese erhalten sie dann mit dem Steuerbescheid, wenn Ihre Unterlagen bearbeitet wurden.
- Dann benötigen Sie die Anlage S für Selbstständige, da Sie ja nicht angestellt sind. Alle anderen Bögen sind optional, je nachdem, ob sie auf Sie zutreffen. So z. B. die Anlage KAP, falls Sie Kapitalvermögen und/oder Wertpapiere besitzen, die Anlage K, falls Sie Kinder haben usw.
- Zu allen Angaben, die Sie machen, brauchen Sie Nachweise, die Sie dem Bogen anfügen. Die erforderlichen Nachweise werden auf dem Bogen an der jeweiligen Stelle genannt.
- Außerdem können zu jedem Bogen auch Ausfüllhilfen runtergeladen werden.
- Den ausgefüllten Bogen senden Sie per Post an das für Sie zuständige Finanzamt.
- Haben Sie Ihre Einkommenssteuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht, bekommen Sie vom Finanzamt eine schriftliche Aufforderung.
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