Vom Bundesfinanzhof wird die Regel anerkannt, dass Sie Wochenend-Heimfahrten vom Zweitwohnsitz zum gemeinsamen Hauptwohnsitz in der Steuererklärung geltend machen können. Für Gegenbesuche gilt das steuerliche Absetzen normalerweise nicht.
Heimfahrten von der Steuer absetzen
- Wenn Sie und Ihr Ehepartner wegen verschiedener Arbeitsorte an verschiedenen Orten wohnen, sind Wochenend-Heimfahrten anerkannt, weil sie aufgrund einer beruflichen Tätigkeit entstanden sind. Sie können jede Woche eine Familienheimfahrt steuerlich im Rahmen der Werbungskosten geltend machen.
- Fahren Sie mehrmals unter der Woche nach Hause, können Sie wählen, ob Sie die Kosten für die Heimfahrten plus Unterkunft als Werbungskosten absetzen wollen, oder ob Sie alternativ die Entfernungspauschale (je Entfernungskilometer 0,30 Euro) für sämtliche Heimfahrten anwenden möchten. Übernachtungskosten sind im zweiten Fall nicht steuerlich absetzbar.
So hat der Bundesfinanzhof entschieden
Haben Sie als Selbstständiger ein Geschäft am gemeinsamen Hauptwohnsitz und Ihr Partner arbeitet in einer anderen Stadt, zum Beispiel als leitende Angestellte eines Unternehmens, darf dieser Sie am Wochenende mit dem Auto oder Flugzeug aufsuchen. Die bei den Heimfahrten entstehenden Kosten darf man von der Steuer absetzen.
- Machen Sie sich am Wochenende auf die Reise in die Gegenrichtung, können Sie die Aufwendungen für umgekehrte Familienheimfahrten steuerlich nicht absetzen. Im Rahmen der Werbungskosten erkennt das Finanzamt diese Kosten nicht an.
- Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Fahrten eines Ehepartners zum Nebenwohnsitz des anderen Partners keine steuerbegünstigten Heimfahrten darstellen. Die Grundlage für die Entscheidung sind fehlende gesetzliche Regelungen für solche Gegenbesuche (privat motivierte Heimfahrten).
- Wenn die Gegenbesuche aus beruflichen Gründen erfolgen sollten, weil der Ehepartner aufgrund beruflicher Termine am Wochenende den Nebenwohnsitz nicht verlassen kann, sollten Sie Ihrem Finanzamt ein Absetzen der Kosten ausreichend begründen. Vielleicht entspricht man Ihrem Ansinnen in einem solchen Fall.
Sie können sich, solange doppelte Haushaltsführung vorliegt, einmal pro Jahr entscheiden, ob Sie die Werbungskosten oder die Entfernungspauschale für das Absetzen der Kosten Ihrer Heimfahrten nutzen wollen.
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