Spekulationsverluste können nur begrenzt geltend gemacht werden
- Wenn Sie beispielsweise der Inhaber eines Mietshauses sind und dies verkaufen wollen, dann gelingt dies oft nicht mit Gewinn. Es entsteht für Sie ein Verlust dadurch, dass der Kaufpreis des Hauses höher war als der Verkaufspreis.
- Wenn Sie so also im laufenden Jahr ein Verlustgeschäft gemacht haben, dann können Sie allerdings das realisierte Minus hier leider nur begrenzt mit Ihren anderen Gewinnen aus Spekulationsgeschäften ausgleichen und so steuerlich geltend machen. Denn der Ausgleich von Spekulationsverlusten ist im laufenden Jahr, im Jahr zuvor oder in dem kommenden Jahr ist generell bis zu der vollständigen Verrechnung möglich.
- Hingegen der sogenannte vertikale Verlustausgleich zwischen Ihren privaten Veräußerungsverlusten und den positiven Einkünften aus Ihren anderen Einkunftsarten wie Lohn, Unternehmenserträge, Mieten oder Kapitaleinnahmen ist dagegen gesetzlich ausdrücklich untersagt.
Es gibt keine steuerlichen Ausnahmeregelungen
- Leider gibt es auch für Sie als Steuerzahler, wenn Sie aus persönlichen Gründen zukünftig keine Immobiliengeschäfte mehr tätigen - Ruhestand oder Erkrankung - und so auch keinen möglichen Verlust mehr geltend machen können, keine Ausnahmen.
- Ihre eingeschränkte Verrechnungsmöglichkeit begründet der Gesetzgeber durch eine Abwicklung von Verkäufen innerhalb einer zehnjährigen Spekulationsfrist. So sollen Verkäufe nach dieser 10-Jahres-Frist, bei denen Sie Wertsteigerungen realisiert haben, für Sie grundsätzlich steuerfrei sein.
- Durch diese Regelung erhalten Sie als Steuerzahler die Möglichkeit, den Verkaufszeitpunkt nach dieser Frist zu wählen. Lassen Sie sich aber diesbezüglich von Ihrem Steuerberater beraten. Damit können Sie Spekulationsverluste steuerlich geltend machen. Als Privatpersonen können Sie allerdings eventuelle Verluste schlechter absetzen als Freiberufler oder auch Unternehmer.
- Wenn es Ihnen allerdings nicht möglich ist, Spekulationsverluste im gleichen Jahr mit erzielten Einkünften zu verrechnen, dann kann Ihnen das Finanzamt aber ein Minus als sogenannten verbleibenden Verlustvortrag für Ihre Steuererklärung im kommenden Jahr mittels Bescheid zuerkennen.
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