Eine Scheidung ist nicht nur menschlich eine Katastrophe, sie führt auch dazu, dass Sie steuerlich Nachteile in Kauf nehmen müssen. Wurden Sie als Verheirateter bislang nach der Splittingtabelle beteuert, werden Sie künftig einzeln veranlagt. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 60.000 € zahlen Sie jedes Jahr 5778 € zusätzliche Einkommensteuer. Vom Unterhalt sei an dieser Stelle noch keine Rede.
Verfahrenskosten sind steuerlich teilweise relevant
- Immerhin: Einige Ihrer Scheidungskosten sind steuerlich absetzbar. Sie können Anwalts- und Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen (§ 33 EStG).
- Steuerlich absetzbar sind aber nur die Kosten des eigentlichen Scheidungsverfahrens und des Versorgungsausgleichs. Alle anderen Kosten sind nicht absetzbar.
Nicht alles ist absetzbar
- Sie können die von Ihrem Rechtsanwalt für die Vertretung im Scheidungsverfahren in Rechnung gestellten Anwaltsgebühren und die Gerichtsgebühren für das Scheidungsverfahren steuerlich geltend machen. Inwieweit Sie Honorare, die über den gesetzlichen Gebührenrahmen hinausgehen, ansetzen können, ist streitig. Zumindest sollten Sie es versuchen.
- Ferner können Sie Fahrtkosten zum Gericht und zum Rechtsanwalt (0,30 € je gefahrenen Kilometer) sowie Honorare für einen Detektiv ansetzen. Detektivkosten sind nur relevant, wenn es darum geht, die Unterhaltsbedürftigkeit Ihres Ehepartners aus begründetem Anlass zu prüfen.
- Absetzbar sind auch Kosten im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung, in der die elterliche Sorge für die gemeinschaftlichen Kinder oder deren Unterhalt geregelt wird. Müssen Sie ein Umgangsrecht für Ihre Kinder gerichtlich durchsetzen, können Sie Rechtsanwalts- und Gerichtskosten steuerlich absetzen. Reisekosten zum Besuch Ihrer Kinder sollten Sie steuerlich zumindest ansetzen und sich darauf berufen, dass Sie eine gesetzliche Pflicht zum Umgang mit Ihrem Kind haben.
Vermögensaufteilung begründet keine steuerlich relevanten Scheidungskosten
- Kosten, die wegen der Aufteilung des Vermögens anfallen, sind leider nicht absetzbar. Dies sind Kosten des Ehegattenunterhaltsverfahrens, einer Klage auf Zugewinnausgleich, Hausratsteilung, Regelung der elterlichen Sorge oder des Umgangsrechts für Ihre Kinder.
- Unterhaltszahlungen sind bis zu einem Höchstbetrag von 7680 € als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, sofern die unterhaltsberechtigte Person keine eigenen Einkünfte hat.
- Sollten Sie den Ansatz der Scheidungskosten in Ihrer letzten Einkommensteuererklärung vergessen haben, beantragen Sie in der kommenden Steuererklärung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründen Sie Ihre Säumnis damit, dass Ihnen nicht bekannt war, dass Scheidungskosten steuerlich absetzbar sind.
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