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Sparbuch und Verjährung - so wehren Sie sich

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Sparbücher haben keine Verfallfristen.
Sparbücher haben keine Verfallfristen.
Immer wieder tauchen alte Sparbücher auf. Banken weigern sich teils vehement, die Guthaben auszuzahlen und berufen sich auf Verjährung. Aber ein Sparbuch behält bis auf wenige Ausnahmen seinen Wert. Lassen Sie sich nicht ins Bockshorn jagen.

Der Überraschung, wenn Sie Oma`s Sparbuch gefunden haben, folgt oft die Verzweiflung, wenn die Bank die Auszahlung verweigert. Da es um Geld geht, wird mit gerne mit Lug und Trug argumentiert. Dabei ist die Rechtslage klar.

Ein Sparbuch hat keine Verfallfrist

  • Guthaben auf einem Sparbuch verfallen nicht. Dies gilt auch dann, wenn das Sparbuch noch auf Deutsche Mark ausgestellt wurde.
  • Ihr Sparbuch bleibt beständig, auch wenn es über Jahrzehnte bewegungslos war. Es gibt keinerlei Verfallfristen (AG Bamberg, 2 U 12/04).
  • Lautet das Sparbuch auf Deutsche Mark, muss es auf Euro zum amtlichen Umrechnungskurs von 1,95583 umgerechnet und auf Ihr Verlangen hin ausgezahlt werden.
  • So hat selbst ein mit der Einführung der Deutschen Mark im Jahr 1948 auf DM ausgestelltes Sparbuch weiterhin Bestand, ohne dass sich die Bank auf ein Verfallsdatum berufen kann.

So beginnt allenfalls die Verjährung

  • Manche Bank verweigert die Auszahlung und beruft sich auf die Verjährung des Guthabenauszahlungsanspruchs. Dabei missachtet sie zumindest die Regel im Gesetz, dass die Verjährung erst beginnt, wenn Sie als Inhaber und Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen erfahren und wissen, wer Ihnen Geld schuldet (§ 199 I 2 BGB). Solange Sie als Sparbuchbesitzer also nichts von dem Guthaben wissen, kann die Verjährung nicht laufen.
  • Andere Banken berufen sich darauf, dass die Forderung nach langer Zeit nicht mehr bestehe oder bankintern nicht mehr nachvollziehbar wäre. Dieses Argument kann relevant sein, wenn das Buch entwertet worden wäre. Solange dies nicht der Fall ist, gilt zu Ihren Gunsten die Vermutung, dass es samt Guthaben besteht. Es ist Aufgabe der Bank, das Gegenteil zu beweisen. Kann sie dies mangels entsprechender Unterlagen nicht, darf dieser Nachteil nicht zu Ihren Lasten gehen.
  • Die Bank darf allerdings fordern, dass Sie Ihre Forderungsberechtigung nachweisen. Dafür müssen Sie berechtigterweise im Besitz des Buches sein. Im Regelfall werden Sie Ihre Erbberechtigung im Wege der Erbfolge nachweisen müssen.

Diese Sparguthaben sind tatsächlich verfallen

  • Für ein Sparbuch, das allerdings in Reichsmark oder DDR-Mark lautet, besteht tatsächlich kein Auszahlungsanspruch mehr. Der Gesetzgeber hat hierfür Umstellungsfristen vorgesehen, die längst abgelaufen sind.
  • Das Gleiche gilt für Goldmark-Konten, die aufgrund des Gesetzes zum Abschluss der Währungsumstellung von 1975 ihren Wert verloren haben. Ein solches Buch hat nur noch historischen Wert oder Sammlerwert.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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