Der Verrechnungsscheck ist eine Urkunde, in der sich eine Bank als Bezogene im Auftrag des Ausstellers verpflichtet, an denjenigen, der den Scheck vorlegt, eine im Scheck bezeichnete Geldsumme zu bezahlen.
Verrechnungsscheck ist binnen acht Tagen vorzulegen
- Die Modalitäten, die für einen Verrechnungsscheck maßgeblich sind, finden sich im Scheckgesetz. Danach ist ein Scheck bei Sicht, also bei Vorlage, zahlbar.
- Da mit der Ausstellung eines Verrechnungsschecks eine Zahlungsverpflichtung verbunden ist, haben alle Beteiligten ein Interesse daran, ihre Verpflichtungen zeitlich zu regeln und nicht unbefristet in der Schwebe zu belassen.
- Daher bestimmt das Scheckgesetz, dass ein Scheck binnen acht Tagen der Bank zur Zahlung vorgelegt werden muss (Art. 29 ScheckG). Handelt es sich um einen Verrechnungsscheck, der in einem anderen Staat zahlbar ist als in dem, in dem er ausgestellt wurde, muss er innerhalb von 20 Tagen vorgelegt werden. Liegen Ausstellungsort und Zahlungsort in verschiedenen Erdteilen, beträgt die Vorlegungsfrist 70 Tage.
- Nach Ablauf dieser Fristen ist die bezogene Bank nicht mehr verpflichtet, den Verrechnungsscheck einzulösen. Wenn sie es dennoch tut, tut sie es im Regelfall nur noch in Rücksprache mit dem Aussteller.
Rückgriffsansprüche unterliegen der Verjährung
- Wird der Verrechnungsscheck nicht eingelöst oder wird er von der bezogenen Bank mangels Deckung des Kontos zurückgewiesen, kann der Inhaber des Verrechnungsschecks die verantwortlichen Beteiligten im Rückgriff nehmen. Diese Rückgriffsansprüche unterliegen allerdings der Verjährung.
- Die Verjährung beträgt sechs Monate und beginnt mit Ablauf der Vorlegungsfrist (innerhalb eines Landes acht Tage, siehe oben). Diese Verjährungsfrist gilt für den Inhaber des Schecks, aber auch für alle anderen Verpflichteten, die ihrerseits Rückgriffsansprüche gegen einen Scheckbeteiligten haben.
- Die Verjährung kann gehemmt werden (§ 204 BGB). Nach Ablauf der Hemmung beginnt die Verjährung erneut. Hemmung tritt ein, wenn die Beteiligten über den Anspruch verhandeln oder eine Zahlungsklage oder ein Mahnbescheid oder ähnliche im Gesetz bezeichnete Maßnahmen eingeleitet werden.
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