Beiträge zur Zahnzusatzversicherung sind nicht immer absetzbar
Bei den Ausgaben für diese Zusatzversicherung handelt es sich im Rahmen der Steuererklärung um Vorsorgeaufwendungen. Diese zählen wiederum zu den Sonderausgaben. Anders als der Grundbeitrag zur regulären Krankenversicherung, die als Basisabsicherung dient, werden die Ausgaben für die freiwillige Zusatzversicherung allerdings nicht immer im vollen Umfang oder auch gar nicht berücksichtigt.
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Das liegt daran, dass es einen Höchstbetrag für absetzbare Vorsorgeaufwendungen gibt. Für das Jahr 2013 konnten Steuerzahler einen Höchstbetrag von 1.900 Euro für Aufwendungen der Art steuerlich geltend machen. Für Freiberufler und Selbstständige lag dieser Betrag mit 2.800 Euro etwas höher. Gemeinsam veranlagten Ehepaaren steht der doppelte Betrag zur Verfügung.
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Wird dieser Betrag mit den Beiträgen zur Basisabsicherung überschritten, dann können keine weiteren Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Beiträge zur Kranken-Basisabsicherung immer Vorrang haben. Und mit diesen Beiträgen wird häufig schon der volle Umfang der absetzbaren Vorsorgeaufwendungen ausgeschöpft oder sogar überschritten. Denn lediglich die Ausgaben für die Basisabsicherung können über den Höchstbetrag hinaus angegeben werden. Nur wenn ein Restbetrag übrig bleibt, können weitere Beiträge für freiwillige Zusatzversicherungen berücksichtigt werden.
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Ein Beispiel: Ein Steuerzahler konnte Gesamtausgaben für die Kranken- und Pflege-Basisabsicherung in Höhe von 2.000 Euro in der Steuererklärung angeben. Dieser Betrag kann in vollem Umfang berücksichtigt werden, übersteigt jedoch den geltenden Höchstbetrag. Deshalb können für diesen Steuerzahler keine weiteren Versicherungsbeiträge für die freiwillige Absicherung mehr berücksichtigt werden. Lägen die Gesamtausgaben für die Basisabsicherung hingegen bei lediglich 1.500 Euro im Jahr, dann hätte dieser Steuerzahler noch die Möglichkeit, einen Betrag von 400 Euro mit der Steuererklärung anzugeben. Damit wäre es dann möglich, die Kosten für die Zahnzusatzversicherung oder auch für weitere freiwillige Zusatzversicherungen und Wahlleistungen mit anzugeben.
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Allerdings kann es nicht schaden, die Kosten mit anzugeben. Sollte der Betrag dieser Sonderausgaben bereits ausgeschöpft sein, dann wird die Angabe nicht berücksichtigt.
In der Steuererklärung werden die Kosten in die Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen
Seit der Steuererklärung des Jahres 2010 können Sie die Ausgaben für die Zahnzusatzversicherung in die Anlage Vorsorgeaufwand eintragen (Stand: März 2014).
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Wer über die gesetzliche Krankenversicherung abgesichert ist, trägt die Kosten für die Zusatzversicherung in die Zeile 30 der Anlage Vorsorgeaufwand ein.
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Privat Versicherte können ebenfalls die Anlage Vorsorgeaufwand nutzen, jedoch müssen Sie die Ausgaben dann in die Zeile 35 eintragen.
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In die Anlage Vorsorgeaufwand tragen Sie den gesamten Jahresbeitrag für das entsprechende Jahr ein. Allerdings müssen Sie etwaige Kostenerstattungen von diesem Betrag abziehen.
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