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So werden die Kosten für die Arbeitsbrille vom Arbeitgeber übernommen

Brille: Normale Sehhilfe oder Bildschirmarbeitsbrille?
Brille: Normale Sehhilfe oder Bildschirmarbeitsbrille?
Die Arbeit an einem Bildschirm kann oft mit einer einschränkten Sehschärfe einhergehen. Doch wann benötigen Sie eine spezielle Bildschirmarbeitsbrille und wer spricht die Empfehlung dazu aus? Wer trägt die Kosten? Müssen Sie sich dafür gesondert untersuchen lassen? Lesen Sie hier, wie die Kosten für eine Arbeitsbrille vom Arbeitgeber übernommen werden können.

So trägt der Arbeitgeber die Kosten für die Brille

  • Wenn bei einer medizinischen Untersuchung der Augen im Rahmen der betrieblichen Vorsorge oder bei einer privaten Untersuchung festgestellt wird, dass Ihr Sehvermögen eingeschränkt ist, muss zunächst die Frage nach dem Tragen einer Sehhilfe geklärt werden.
  • Der Betriebsarzt empfiehlt das Aufsuchen eines Augenarztes. Dieser klärt, ob eine normale Brille in Sehstärke den Arbeitsanforderungen am Bildschirm gerecht wird, oder ob eine spezielle Bildschirmarbeitsbrille angefertigt werden muss.
  • Nach § 6 Abs. 2 der Bildschirmarbeitsverordnung muss der Arbeitgeber die Kosten für eine spezielle Bildschirmarbeitsbrille tragen, wenn die private oder die gesetzliche Krankenkasse oder ein sonstiger Träger die Kosten nicht übernimmt.

Kostenübernahme der Arbeitsbrille - welche Fakten vorliegen müssen

  • Es wird eine spezielle Bildschirmarbeitsbrille benötigt. Eine normale Brille wird sonst nicht getragen und ist auch nicht nötig.
  • Sie tragen schon eine Brille. Damit Sie aber am Bildschirm über ein optimales Sehvermögen verfügen, muss eine Bildschirmarbeitsbrille angefertigt werden. Bei dem optimalen Sehvermögen handelt es sich um Anforderungen, wie ein schneller Wechsel von Bildschirm auf Papiervorlagen, quasi beim Abgleich von Daten wie Buchhaltung etc. und beim schnellen Sichtwechsel zwischen Bildschirm und Publikum.
  • Wichtig für die Kostenübernahme der Arbeitsbrille durch den Arbeitgeber ist die Bescheinigung durch einen Augenarzt! Diese Neuerung wurde durch die Finanzverwaltung 2009 eingebaut. Das heißt, eine Kostenübernahme für eine Bildschirmarbeitsbrille ist für den Arbeitergeber nur bindend, wenn diese eine fachkundige Person, quasi der Augenarzt, bescheinigt. Diese Bescheinigung muss auch vor dem Anschaffungsdatum der Brille liegen.
  • Empfehlenswert ist eine Erst- bzw. auch Zweituntersuchung durch den Betriebsarzt. Er spricht eine Empfehlung für den Augenarzt aus.
  • Der Augenarzt stellt ggf. die Notwendigkeit einer Bildschirmarbeitsbrille fest und stellt dafür eine Beurteilung aus. Nach Rücksprache des Betriebsarztes mit dem Arbeitgeber bzgl. der Kostenübernahme wird die Brille durch den Arbeitgeber in Auftrag gegeben.
  • Es werden einfach entspiegelte Silikatgläser und eine einfache Fassung als Kosten übernommen.

Ergo: Ein einfacher Sehtest durch den Optiker Ihrer Wahl reicht nicht mehr aus, um die Kosten für eine Arbeitsbrille beim Arbeitgeber geltend zu machen.


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