Die mit einer Schwangerschaft und Einbindung einhergehenden körperlichen Beeinträchtigungen stellen arbeitsrechtlich keine Krankheit im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes dar. Ihre besonderen Gegebenheiten regelt vielmehr das Mutterschutzgesetz.
Die Mutterschutzfristen begleiten Ihre Schwangerschaft
- Sind Sie schwanger, beginnt sechs Wochen vor der Geburt die Mutterschutzfrist. Sie endet acht Wochen nach der Entbindung. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses wird dadurch nicht berührt. Die Kenntnis dieser Frist ist wichtig, falls Sie danach oder zuvor tatsächlich krank werden.
- Die Sechswochenfrist richtet sich nach dem im Attest verbindlich errechneten mutmaßlichen Geburtstermin. Sie darf nicht rückwirkend vom tatsächlichen Tag der Geburt an berechnet werden. Kommt Ihr Kind später auf die Welt als zuvor errechnet, verlängert sich die Schutzfrist vor der Geburt um den entsprechenden Zeitraum. Erfolgt die Geburt vorzeitig, verkürzt sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend. Zugleich verlängert sich aber um den gleichen Zeitraum die Schutzfrist nach der Geburt, sodass Sie in jedem Fall Schutzfristen von insgesamt 14 Wochen in Anspruch nehmen können.
Krankschreibung nur außerhalb der Mutterschutzfristen relevant
- In den Mutterschutzfristen erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld. Es wird durch den Arbeitgeber bis zum Nettolohn aufgestockt. Wären Sie hingegen krank, hätten Sie gegen den Arbeitgeber den vollen Entgeltfortzahlungsanspruch. Insoweit wird deutlich, dass Schwangerschaft eben keine Krankheit ist.
- Werden Sie also in der Schwangerschaft krank, ist der Anspruch auf Mutterschaftsgeld bzw. Arbeitgeberzuschuss gegenüber dem Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall vorrangig. Sie benötigen keine Krankschreibung. Solange Sie Mutterschaftsgeld beziehen, ruht Ihr Anspruch auf Krankengeld. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Ihre Arbeitsunfähigkeit vor Beginn oder während der Schutzfristen eingetreten ist. Ihr Behandlungsanspruch gegenüber dem Arzt und der Krankenkasse hat damit nichts zu tun.
- Beispiel: Sie sind arbeitsunfähig und in der Zeit vom 1. November 2013 bis 31. März 2014 krankgeschrieben. Wenn Sie am 12. Februar 2014 Ihr Kind zur Welt gebracht haben, begann die Mutterschutzfrist am 1. Januar 2014 und endete am 8. April 2014. Ihr Entgeltfortzahlungsanspruch wegen der Krankschreibung gegen den Arbeitgeber bestand nur vom 01.11.2013 bis 31.12.2013. Ab dem 01.01.2014 hatten Sie bis zum Ablauf der Mutterschutzfrist am 08.04.2014 Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
- Dauert Ihre Arbeitsunfähigkeit über das Ende der Mutterschutzfrist (im Beispiel über den 08.04.2014) hinaus, haben Sie wieder Anspruch auf Entgeltfortzahlung mit dem Tag nach Ablauf der Schutzfrist. Insoweit benötigen Sie tatsächlich eine Krankschreibung. Ihre Arbeitsunfähigkeit während des Verlaufs der Mutterschutzfrist wird auf dem sechswöchigen Entgeltfortzahlungsanspruch nicht angerechnet.
Sie sollten also diese Fristen kennen. Ihr Arbeitgeber darf Sie wegen einer Fehlzeit in der Schwangerschaft nicht auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verweisen. Vielmehr haben Sie Anspruch auf Mutterschutzlohn, Mutterschaftsgeld oder den Arbeitgeberzuschuss (BAG ARST 1997, 199).
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