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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Probezeit und Krankengeld - Informatives

In der Probezeit krank zu werden, ist besonders unangenehm.
In der Probezeit krank zu werden, ist besonders unangenehm.
Wenn Sie gerade eine neue Stelle angetreten haben, dann kommt eine Erkrankung besonders ungelegen. Normalerweise erhalten Sie dann mittels einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Lohnfortzahlung durch das Unternehmen, in dem Sie angestellt sind, oder bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit auch Krankengeld von Ihrer Krankenkasse. Aber gilt das auch für die Probezeit? Welche Regelungen werden hier angewendet?

Im Krankheitsfall erhalten Sie Leistungen des Arbeitgebers und nachfolgend Geld von Ihrer Krankenkasse. Innerhalb der Probezeit gelten jedoch etwas davon abweichende Regelungen.

Die Lohnfortzahlung bei einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

  • Mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigt ein Arzt, dass Sie aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage sind, Ihrer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Dieses Schreiben wird auch als gelber Schein bezeichnet, denn der zweite Durchschlag der Bescheinigung ist gelb. Dieser Teil muss beim Arbeitgeber eingereicht werden.
  • Hier sind die Diagnosen, welche auf den anderen Bestandteilen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu finden sind, nicht enthalten. Wichtig ist dies, damit Sie im Falle einer Krankheit oder anderer gesundheitlicher Probleme die Lohnfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber in Anspruch nehmen können bzw. dann, wenn Sie länger ausfallen, auch das Krankengeld der Gesetzlichen Krankenkasse erhalten.
  • Meist muss der Schein spätestens am dritten Tag Ihrer Erkrankung beim Arbeitgeber eingereicht werden. Das Krankengeld hingegen erhalten Sie dann, wenn Sie länger als sechs Wochen nicht mehr arbeiten können. Hier erfolgt also ein Wechsel: Sie erhalten dann keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber mehr, sondern eine Leistung Ihrer Krankenkasse.
  • Das Krankengeld beträgt 70 % des Brutto-Einkommens, wobei die Zahlung auf maximal 90 % des Netto-Gehalts beschränkt ist. Gemäß dem Sozialgesetzbuch wird diese Leistung wegen derselben Erkrankung höchstens 78 Wochen innerhalb des Zeitraumes von drei Jahren gewährt. Nach dem Ablauf der drei Jahre kann also wegen der fortbestehenden Grunderkrankung erneut ein Anspruch auf das Geld bestehen. Das setzt aber u. a. voraus, dass Sie zwischenzeitlich wenigstens sechs Monate arbeiten konnten bzw. nicht wegen dieser Erkrankung als arbeitsunfähig galten. 
  • Diese Regelungen gelten prinzipiell auch während der Probezeit, also wenn Sie einen neuen Job antreten und einige Wochen lang einen verminderten Kündigungsschutz haben. Allerdings ist es bei der Probezeit entscheidend, wie lange Sie schon in der Firma arbeiten.

Krankengeld in der Probezeit

  • Die Entgeltfortzahlung bei Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss ein Unternehmen dann leisten, wenn Sie hier länger als vier Wochen beschäftigt sind. Dauert Ihre Probezeit also länger als vier Wochen, dann erhalten Sie die Lohnfortzahlung. Sind Sie jedoch noch nicht vier Wochen im Unternehmen tätig, dann muss der Betrieb keine Lohnfortzahlung leisten.
  • Hier springen nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches die Gesetzlichen Krankenkassen bei Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Probezeit durch die Zahlung des Krankengelds ein. Dafür müssen Sie die Bescheinigung des Arztes bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Diese reicht Ihnen einen "Antrag auf Auszahlung des Krankengeldes" weiter; dieser wird vom behandelten Mediziner ausgefüllt und dann erneut an die Krankenkasse gesendet.
helpster.de Autor:in
Andrea Nittel-Neubert
Andrea Nittel-NeubertAndrea war im Personalwesen tätig und hat dadurch einen professionellen Blick auf die Aspekte von Beruf & Karriere. Durch ihr Studium in der klinischen Psychologie kann sie nicht nur Karrieretipps geben, sondern auch in den Bereichen Liebe & Beziehungen weiterhelfen.
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