Schüler-BAföG zurückzahlen
- Schüler-BAföG berechtigt sind Sie ab der 10. Klasse der Hauptschule, der Realschule, des Gymnasiums oder auch der Gesamtschule, vorausgesetzt Sie leben nicht mehr bei Ihren Eltern. Auch wenn Sie eine andere Schule, zum Beispiel die FOS bzw. entsprechende Fachschulklassen, ein Abendgymnasien, höhere Fachschulen, Fachakademien oder Kollegs besucht haben, haben Sie vielleicht BAföG empfangen.
- Wenn Ihnen also nicht für ein Studium, sondern für eine schulische Bildung das BAföG gewährt wurde, dann müssen Sie dieses Schüler-BAföG in der Regel nicht zurückzahlen. Schüler-BAföG ist ein sogenannter Vollzuschuss der BRD. Das bedeutet, dass Ihre Ausbildung durch die Steuerzahler finanziert wird. Diese Art der Förderung wird kostenlos gewährt.
- Sollten Sie dennoch eine Rückzahlungsaufforderung erhalten, sollten Sie dieser widersprechen. Sprechen Sie dann so zeitnah wie möglich beim Amt vor oder richten Sie ein Schreiben an das entsprechende Amt, in der Sie widersprechen und Ihren Widerspruch begründen.
- Am besten reichen Sie parallel dazu Ihre entsprechenden Ausbildungsnachweise ein. Ob dies nötig ist, können Sie telefonisch erfragen.
- Es gibt jedoch eine Ausnahme: Zur Hälfte zurückgezahlt werden muss das Schüler BAföG unter Umständen, wenn Sie an einer höheren Fachschulen oder Akademie studiert haben, da dies als Studium gewertet wird. Den Kinderbetreuungszuschlag müssen Sie nicht zurückzahlen.
Studierenden-BAföG verglichen mit Schüler-BAföG
- Je nachdem, wie Ihre Ausbildung gewertet wird, haben Sie kein Recht auf Schüler BAföG. Dies ist der Fall, wenn Sie keine der oben genannten Schulwege wählen.
- Studierenden-BAföG erhalten Sie an höheren Fachschulen oder Akademien, die eher als Universitäten oder Fachhochschulen, denn als Schulen eingestuft werden.
- Der große Unterschied liegt darin, dass diese BAföG Sie zur Hälfte zurückzahlen müssen. Die andere Hälfte gilt als Geschenk.
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