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BAföG bei Nebenjob - was Sie beim BAföG-Antrag beachten sollten

BAföG bei Nebenjob - hier müssen Sie aufpassen
BAföG bei Nebenjob - hier müssen Sie aufpassen
Beim Thema BaföG gibt es immer Diskussionsbedarf. Die Höhe dieser Förderung reicht zum Beispiel bei Studierenden in aller Regel nicht aus, sodass diese gezwungen sind nebenher etwas Geld zu verdienen. Doch wie sieht es dann mit der Anrechnung aus? Deshalb ist es wichtig die Regeln im Falle BaföG bei Nebenverdienst zu kennen und aufzupassen, was Sie beim BaföG-Antrag beachten sollten.

Was Sie benötigen

  • BaföG
  • Nebentätigkeit

Besonders in Städten mit vielen Studierenden ist es immer wieder zu beobachten. Studenten jobben in Kneipen oder Restaurants um sich ihr BAföG aufzubessern und über die Runden zu kommen. Doch wenn es dann um die Frage der Anrechnung von Einkommen geht, wissen viele nicht genau wie sie sich verhalten sollen.

    BAföG bei Nebenjob - das sollten Sie beim BAföG-Antrag beachten

    1. Zuerst sollten Sie wissen, dass nicht nur Studenten Anspruch auf BAföG haben, sondern bei bestimmten Voraussetzungen auch Auszubildende und Schüler.
    2. Doch gerade Studenten können, wenn Sie nicht mehr zu Hause wohnen und auch keine Unterstützung von dort erhalten, kaum ihre monatlichen Kosten bestreiten. Gerade deshalb sind Sie es, die überwiegend einen Nebenjob suchen, damit sie diese Kosten auch bewältigen können.
    3. Sollten Sie bereits bei Antragstellung für BAföG über einen solchen Nebenjob verfügen, müssen Sie diesen unbedingt beim zuständigen Amt angeben. Denn Nebeneinkünfte werden auf das BAföG angerechnet.
    4. Auch wer erst nach der Antragstellung einen Nebenjob aufnimmt, ist verpflichtet, diesen sofort beim zuständigen Amt zu melden. Wer dies nicht tut, der macht sich wegen Erschleichung von Sozialleistungen strafbar.
    5. Die Höhe des anzurechnenden Einkommens ist jedoch wegen der unterschiedlichen anrechenbaren Freibeträge sehr unterschiedlich. Hier gibt es auch Unterschiede zwischen Studenten, Auszubildenden und Schülern.
    6. In der Regel ist es so, dass ein Freibetrag von zirka 400 Euro bei Schülern und Auszubildenden anrechnungsfrei ist. Bei Studierenden liegt dieser Freibetrag bei zirka 255 Euro netto, nach Abzug der Steuern und Sozialabgaben. Bei Verheirateten natürlich entsprechend höher. Dies können Sie am besten bei Ihrem zuständigen Amt in Erfahrung bringen. Dort wird Ihnen selbstverständlich auch bei der Antragstellung geholfen.
    helpster.de Autor:in
    Jürgen Hemminger
    Jürgen HemmingerJürgen hat Innenarchitektur studiert und kennt sich daher mit Wohnen und Einrichten bestens aus. Passend dazu interessiert er sich fürs Heimwerken, da er sehr viele Dinge in Haus und Garten in Eigenregie hergestellt, renoviert und saniert hat.
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